Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Dienstpersonal  in  den  nicht  zum  Krankendienste  gehörigen  Verrichtungen,
  die  Führung  der  haus=  und  dienstpolizeilichen  Untersuchungen,
  endlich  die  Rechnungs-Stellung.

Ueberhaupt  hat  derselbe  den  Oberarzt  in  dessen  dienstlichen
Verrichtungen,  soweit  dieselben  nicht  die  ärztliche  Behandlung
der  Kranken  betreffen,  nach  Erforderniß  und  nach  Kräften  zu
unterstützen.

In  seinem  besondern  Wirkungskreise  als  Kassen=  und  Rechnungsbeamte
  ist  ihm  ein  Rechnungs-Gehilfe  beigegeben.

§.  9.  Mit  der  Besorgung,  theils  des  gemeinschaftlichen
Gottesdienstes  in  der  Anstalt,  theils  der  seelsorgamtlichen  Verrichtungen
  bei  einzelnen  Kranken  sind  zwei  Geistliche,  ein  katholischer
  und  ein  protestantischer,  beauftragt.  Sie  haben  bei  der
Ausübung  ihres  Amtes  vie  Andeutungen  gleich  bestimmten  Weisungen
  zu  beachten,  welche  ihnen  der  ärztliche  Vorstand  über  die
durch  den  Zustand  der  Gestörten  überhaupt  und  den  besonderen
Seelenzustand  Einzelner  gebotenen  Rücksichten  und  Maaßnahmen
geben  wird.  Sie  sind  ferner  verpflichtet,  auf  Verlangen  des
Vorstandes  und  im  Einvernehmen  mit  demselben  zur  Behandlung
  einzelner  Kranken,  sowohl  in  der  sittlich  religiösen  Richtung,
  als  in  intellectueller  und  pädagogischer  Beziehung  mitzuwirken.


§.  10.  Zur  näheren  Beobachtung  und  Beaussichtigung
der  den  Geisteskranken  zugegebenen  Wärter  und  Wärterinen,
zur  Aufsicht  auf  die  Vollziehung  der  vom  Arzt  für  die  einzelnen
Kranken  getroffenen  Anordnungen,  auf  die  Versorgung  derselben
mit  ihren  verschiedenen  Bedürfnissen  und  auf  die  Befolgung
aller  Punkte  der  Haus=  und  Tagesordnung,  sind  ein  Oberwärter,
der  zugleich  den  wundärztlichen  Dienst  in  der  Anstalt  besorgt,
und  eine  Oberwärterin  angestellt.

§.  11.  Die  Zahl  der  Abtheilung  des  niedern,  theils  für
die  Pflege  und  den  Dienst  der  Kranken,  theils  für  die  ökonomischen
  Verrichtungen  in  der  Anstalt  bestimmten  Dienstpersonals
ist  durch  den  Etat  festgesetzt.  Die  Anstellung  und  Entlassung
desselben  richtet  sich  nach  den  in  der  Instruktion  des  Direktors
niedergelegten  Bestimmungen.

§.  12.  Ueber  das  Nähere  seiner  Dienstverhältnisse  und  Verrichtungen
  empfängt  jeder  Angestellte  seine  besondere  Instruktion.