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Dienstpersonal in den nicht zum Krankendienste gehörigen Verrichtungen,
die Führung der haus= und dienstpolizeilichen Untersuchungen,
endlich die Rechnungs-Stellung.
Ueberhaupt hat derselbe den Oberarzt in dessen dienstlichen
Verrichtungen, soweit dieselben nicht die ärztliche Behandlung
der Kranken betreffen, nach Erforderniß und nach Kräften zu
unterstützen.
In seinem besondern Wirkungskreise als Kassen= und Rechnungsbeamte
ist ihm ein Rechnungs-Gehilfe beigegeben.
§. 9. Mit der Besorgung, theils des gemeinschaftlichen
Gottesdienstes in der Anstalt, theils der seelsorgamtlichen Verrichtungen
bei einzelnen Kranken sind zwei Geistliche, ein katholischer
und ein protestantischer, beauftragt. Sie haben bei der
Ausübung ihres Amtes vie Andeutungen gleich bestimmten Weisungen
zu beachten, welche ihnen der ärztliche Vorstand über die
durch den Zustand der Gestörten überhaupt und den besonderen
Seelenzustand Einzelner gebotenen Rücksichten und Maaßnahmen
geben wird. Sie sind ferner verpflichtet, auf Verlangen des
Vorstandes und im Einvernehmen mit demselben zur Behandlung
einzelner Kranken, sowohl in der sittlich religiösen Richtung,
als in intellectueller und pädagogischer Beziehung mitzuwirken.
§. 10. Zur näheren Beobachtung und Beaussichtigung
der den Geisteskranken zugegebenen Wärter und Wärterinen,
zur Aufsicht auf die Vollziehung der vom Arzt für die einzelnen
Kranken getroffenen Anordnungen, auf die Versorgung derselben
mit ihren verschiedenen Bedürfnissen und auf die Befolgung
aller Punkte der Haus= und Tagesordnung, sind ein Oberwärter,
der zugleich den wundärztlichen Dienst in der Anstalt besorgt,
und eine Oberwärterin angestellt.
§. 11. Die Zahl der Abtheilung des niedern, theils für
die Pflege und den Dienst der Kranken, theils für die ökonomischen
Verrichtungen in der Anstalt bestimmten Dienstpersonals
ist durch den Etat festgesetzt. Die Anstellung und Entlassung
desselben richtet sich nach den in der Instruktion des Direktors
niedergelegten Bestimmungen.
§. 12. Ueber das Nähere seiner Dienstverhältnisse und Verrichtungen
empfängt jeder Angestellte seine besondere Instruktion.