Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

b)  Für  Pfleglinge  von  anderen  Kreisen  mit  1  fl.  21  kr.
per  Tag,  somit  492  fl.  45  kr.  per  Jahr.

Tc)  Für  Pfleglinge  vom  Auslande  mit  1  fl.  30  kr.  per  Tag,
somit  547  fl.  30  kr.  per  Jahr.

II.  Klasse.

a)  Für  Pfleglinge  des  mittelfränkischen  Kreises  mit  48  kr.
per  Tag,  somit  292  fl.  per  Jahr.

b)  Für  Pfleglinge  von  anderen  Kreisen  54  kr.  per  Tag,
somit  328  fl.  30  kr.  per  Jahr.

c)  Für  Pfleglinge  vom  Auslande  1  fl.  per  Tag,  somit
365  fl.  per  Jahr.

 

III.  Klasse.

a)  Für  Pfleglinge  des  mittelfränkischen  Kreises:

aa.  aus  öffentlichen  Kassen  unterhalten,  21  kr.  per  Tag,
somit  127  fl.  45  kr.  per  Jahr;

bb.  aus  eigenen  oder  ihrer  Angehörigen  Mitteln  unterhalten,
  24  kr.  per  Tag,  somit  146  fl.  per  Jahr.

b)  Für  Pfleglinge  von  andern  Kreisen  27  kr.  per  Tag,  somit
  164  fl.  15  kr.  per  Jahr.

c)  Für  Pfleglinge  vom  Auslande  30  kr.  per  Tag,  somit
182  fl.  30  lr.  per  Jahr.

Das  Verpflegungsgeld  muß  vierteljährig  auf  Abrechnung
an  die  Anstaltskasse  vorausbezahlt  werden.

Die  Verpflegungsklasse  des  Kranken  hängt  von  der  Wahl
derjenigen  ab,  welche  ihn  gegen  die  Anstalt  vertreten.

§.  19.  Zur  Sicherstellung  des  Kostenersatzes  genügt,  so
weit  derselbe  aus  einer  öffentlichen  Kasse  geleistet  werden  soll,
die  Zusage  der  zuständigen  Behörde.  Privatpersonen  haben
ihn  durch  sichere  Bürgen,  oder  bei  notorischer  Zahlungsfähigkeit
durch  eine  deßhalb  von  Gerichtswegen  ausgestellte  Urkunde  zu
versichern.

Ausländer  müssen  überdieß  einen  Landeseinwohner  stellen,
an  den  die  Anstalt  wegen  ihrer  Forderung  Regreß  nehmen  kann.

§.  20.  Die  Anmeldung  um  Aufnahme  mit  den  dazu  erforderlichen
  Belegen  ist  an  den  Vorstand  der  Anstalt  zu  bringen,
welcher  die  Entscheidung  der  Aufsichtsstelle  einholt.

In  dringenden  Fällen  kann,  wenn  kein  Anstand  hinsichtlich
der  Aufnahmsbedingungen  obwaltet,  der  ärztliche  Vorstand  unter
Zustimmung  des  Verwalters  dem  Kranken  den  Eintritt  in  die
Anstalt  vorläufig  gestatten.