b) Für Pfleglinge von anderen Kreisen mit 1 fl. 21 kr.
per Tag, somit 492 fl. 45 kr. per Jahr.
Tc) Für Pfleglinge vom Auslande mit 1 fl. 30 kr. per Tag,
somit 547 fl. 30 kr. per Jahr.
II. Klasse.
a) Für Pfleglinge des mittelfränkischen Kreises mit 48 kr.
per Tag, somit 292 fl. per Jahr.
b) Für Pfleglinge von anderen Kreisen 54 kr. per Tag,
somit 328 fl. 30 kr. per Jahr.
c) Für Pfleglinge vom Auslande 1 fl. per Tag, somit
365 fl. per Jahr.
III. Klasse.
a) Für Pfleglinge des mittelfränkischen Kreises:
aa. aus öffentlichen Kassen unterhalten, 21 kr. per Tag,
somit 127 fl. 45 kr. per Jahr;
bb. aus eigenen oder ihrer Angehörigen Mitteln unterhalten,
24 kr. per Tag, somit 146 fl. per Jahr.
b) Für Pfleglinge von andern Kreisen 27 kr. per Tag, somit
164 fl. 15 kr. per Jahr.
c) Für Pfleglinge vom Auslande 30 kr. per Tag, somit
182 fl. 30 lr. per Jahr.
Das Verpflegungsgeld muß vierteljährig auf Abrechnung
an die Anstaltskasse vorausbezahlt werden.
Die Verpflegungsklasse des Kranken hängt von der Wahl
derjenigen ab, welche ihn gegen die Anstalt vertreten.
§. 19. Zur Sicherstellung des Kostenersatzes genügt, so
weit derselbe aus einer öffentlichen Kasse geleistet werden soll,
die Zusage der zuständigen Behörde. Privatpersonen haben
ihn durch sichere Bürgen, oder bei notorischer Zahlungsfähigkeit
durch eine deßhalb von Gerichtswegen ausgestellte Urkunde zu
versichern.
Ausländer müssen überdieß einen Landeseinwohner stellen,
an den die Anstalt wegen ihrer Forderung Regreß nehmen kann.
§. 20. Die Anmeldung um Aufnahme mit den dazu erforderlichen
Belegen ist an den Vorstand der Anstalt zu bringen,
welcher die Entscheidung der Aufsichtsstelle einholt.
In dringenden Fällen kann, wenn kein Anstand hinsichtlich
der Aufnahmsbedingungen obwaltet, der ärztliche Vorstand unter
Zustimmung des Verwalters dem Kranken den Eintritt in die
Anstalt vorläufig gestatten.