Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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den Anknüpfungspunkten möglicher Heiun wieder in die Ab- 
theilung der Heilbaren versetzt werden. Das urtheil hierüber 
kommt aber nur dem ärztlichen Dirigenten der Anstalt zu. 
8. 42. Rfleglinge der Heilanstalt im engern Sinn kön 
führten Kranken gehören, nur nach den zwei gahre hindurch 
fortgesetzten gründlichen Heilbemühungen in die Pflegeanstalt 
versetzt werden, sofern es die Angehörigen nicht vorziehen, den 
resp. Pflegling gänzlich aus der Anstalt zurückzunehmen. 
Ansbach, den 21. Juli 1846. 
Kgl. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern. 
Beilagen zu S. 16 der Satzungen. 
„das Verfahren bei Ueberbringung von Geisteskranken in die Kreis= 
Irren-Anstalt betreffend." 
J. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Damit jeder in die Irren-Anstalt aufzunehmende Geistes- 
kranke von dem Arzte der Anstalt sogleich in zweckmäßige Be- 
handlung genommen und der erforderliche Heilplan sachgemäß 
von ihm entworfen werden könne, ist es nöthig, daß dieser Arzt 
von allen vorausgegangenen Verhältnissen, in welchen der 
Kranke bisher gelebt hat, und welche auf ihn eingewirkt haben, 
in möglichst genaue und zuverlässige Kenntniß gesetzt werde. 
Deßhalb wurde bereits unter dem 27. Mai 1811 (Kreis-Int.= 
Blatt 1811 Stück 24 S. 1140) sämmtlichen Polizeibehörden 
zur Pflicht gemacht, außer dem förmlichen gerichtlichen Erkennt- 
nisse über die Wahnsinnigkeits-Erkärung auch eine offizielle von 
dem Gerichtsarzte, oder von demjenigen Arzte, welcher ein sol- 
ches krankes Individuum vorher behandelt hat, aufgesetzte um- 
ständliche Krankheitsgeschichte mit Angabe des muthmaß ichen 
Grundes der Krankheit, der bisherigen Behandlung und der 
gebrauchten Mittel an die Irrenhaus-Verwaltung bei der Ab- 
lieferung des Irren mit einzusenden. Diese Anordnung wird 
hiemit nicht nur in Erinnerung gebracht, sondern es werden 
zur Befolgung derselben noch nachstehende besondere Vorschriften 
ertheilt: 
1) Wenn der Kranke bisher von einem Arzte, sei es der 
Gerichtsarzt oder ein anderer praktischer Arzt, behandelt wor- 
den, so hat dieser die ausführliche Krankheitsgeschichte abzufassen. 
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