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gerichten, Pflegämtern, Polizeibehörden, Magistraten und Orts-
obrigkeiten aber hiemit aufgetragen, auf die genaue Erfüllung
der obigen Vorschriften mit strengem Ernste zu wachen, die
nöthigen Sicherheitsanstalten in jedem Falle unverzüglich zu
verfügen, und keine Ausnahme oder Schonung zu gestatten,
wodurch die Entfernung eines für die Menschheit so verderb-
lichen Uebels vereitelt oder verzögert werden könnte.
Ulm, den 7. März 1804.
Churpfalz-Bayerische Landes-Direction in Bayern.
Reg.-Bl. v. Schwaben v. J. 1804. St. X. Nro. 163.
8. 2.
Entschließung der k. Regierung des Oberdonaukreises vom 3. April
1821, Hundswuth betr.
Seit einiger Zeit mehren sich die Anzeigen über Hunds-
wuth; die Unglücksfälle, welche sich hievon ableiten, verdienen
die höchste Aufmerksamkeit aller Polizeibehörden, welchen die
Sorge für öffentliche Sicherheit anvertraut ist.
Sämmtliche Polizeibehörden des Oberdonaukreises erhalten
daher den Auftrag, im geeigneten Benehmen mit den k. Stadt-
und Landgerichts-Aerzten ernstlichen Bedacht zu nehmen, daß die
allenthalben bereits bestehenden allgemeinen polizeilichen Vor-
sichtsmaßregeln in Beziehung auf Haltung und Beauffichtigung
der Hunde, vorzüglich auf Beseitigung überflüssiger oder herrn-
loser Hunde, eben so hinsichtlich der Anlegung der an die Kette
gehörigen Haushunde, und besondern Sorgsalt gegen kranke,
bissige, oder der Wuth verdächtige Hunde in genaue Anwendung
gebracht, und hiedurch der Veranlassung, und dem Ausbruche
eines Uebels begegnet werde, welches auch für die menschliche
Gesundheit so fürchterliche Folgen haben kann. Man ist zu er-
warten berechtiget, daß jeder Polizeibeamte in dieser Erinnerung
einen zureichenden Aufforderungs-Grund finden werde, um
seinen Pflichten in solcher Hinsicht vollkommen Genüge zu
leisten; man fügt jedoch bei, daß da, wo Saumsal oder pflicht-
widrige Nachsicht wahrgenommen wird, mit angemessenen Ahn-
dungen eingeschritten werden wird.
Augsburg, den 3. April 1821.