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hältnisse des Kranken, eheliche, häusliche (angenehme oder unan-
genehme) Verhältnisse, ökonomische Lage, erlebte Unglücksfälle,
häusliches Unglück, verfehlte Lebensbestimmung, in den Körper
gekommene Gifte besonders betäubender Art, Mißbrauch gewisser
Heilmittel, des Aderlassens, Purgirens oder der geistigen Ge-
tränke u s. w. zu sehen.
8) Welche Mittel, sowohl pharmaceutische als moralische,
gleich beim Ausbruche und späterhin im Verlaufe der Krank-
heit. angewenret. worden seien; wie lange und unter welchen Be-
dingungen eine bestimmte Heilmethode fortgesetzt, welche Bändi-
gungsmittel angewendet worden seien und wie der Kranke von
seinen Verwandten oder im Verwahrsam von seinen Wächtern
behandelt worden sei.
Man vertraut zu dem Pflichtgefühl und der Menschenliebe.
der, treffenden Aerzte. und Polizeibeamten, daß sie sich die Be-
obachtung, dieser Vorschriften, welche die Behandlung der in die
Irrenanstalt. abzusendenden Unglücklichen sicherer und, richtiger
machen und bie Heilung erleichtern sollen, eifrigst angelegen sein
lassen werden.
Ansbach, den 25. April 1831.
Kgl. Regierung des Rezatkreises, Kammer des Innern.
II.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Da es zur zweckmäßigen Behandlung der in die Irren-
anstalt zu Schwabach aufgenommenen Individuen nothwendig
ist, daß der Irrenarzt über die früheren Verhältnisse derselben
in pathologischer und psychologischer Rücksicht möglichst genaue
Kenutuß erhalle, so wird andurch sämmtlichen Gerichtsstellen
zur Pflicht gemacht, außer dem förmlichen gerichtlichen Erkennt-
nisse über die Wahnsinnigkeits-Erklärung, auch eine offizielle,
von dem Landgerichtsarzte oder demjenigen Arzte, welcher ein
solches Individuum vorher behandelt hat, aufgesetzte umständliche
Krankheitsgeschichte mit Angabe des muthmaßlichen Grundes
der Krankheit, der bisherigen Behandlung und der gebrauchten
Mittel an die Irrenhausverwaltung bei der Ablieferung des
Irren mit einzusenden.
Ansbach, den 27. Mai 1811.
Kgl General-CommissariatdesRezatkreises.