Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Das unterzeichnete Staatsministerium vertraut hiebei, daß 
es der Umsicht und dem Eifer der k. Regierungen und der 
Sorgfalt der Irrenhaus-Verwaltungen für das Wohl der 
Geisteskranken gelingen werde, die vorbezeichnete Aufgabe ven 
landesväterlichen Absichten Seiner Majestät entsprechend, aus- 
zuführen, und so dermalen schon wenigstens den heilbaren Irren 
eine vollkommen entsprechende Behandlung zu sichern. 
Sollten sich erhebliche Hindernisse hiegegen ergeben und. 
namentlich sich herausstellen, daß diese Auswechslung der Pfleg- 
linge nur unter Bedingungen erfolgen lönnte, welche eine vor- 
ausgehende Vernehmung der betreffenden Landräthe erfordern, 
so ist darüber ausführlich zu berichten. 
Neben dieser zweckmäßigen Benützung der vorhandenen 
Irrenanstalten soll aber in Folge allerhöchster Befehle Seiner 
Majestät des Königs auch eine größere Sorgfalt für diejenigen 
Irren hervorgerufen werden, die in keine Anstalt gebracht sind. 
Es kommt nämlich häufig vor, daß Individien, die die 
ersten Anfälle einer Geisteskrankheit erleiden, blos wegen der 
Voraussetzung, daß der normale Zustand bald wieder eintreten 
werde, ganz ohne ärztliche Hilfe belassen, oder doch nicht ent- 
sprechend behanvelt werden. Derselbe Fall ereignet sich bei ver- 
armten Geisteskranken, die den Gemeinden zur Last liegen, oder 
bei ihren Angehörigen sich befinden, und die ungeeignetste Be- 
handlung erleiden müssen. 
Die Folgen dieser Mißstände sind nicht selten der traurigsten 
Art, nicht blos für den Kranken, der oft unheilbar wird, sondern 
auch für die Angehörigen, und für ganze Gemeinden. 
Mit Rücksicht hierauf ist durch die Distriktspolizeibehörden 
binnen bestimmter Frist ein Verzeichniß sämmtlicher in ihren. 
Bezirken befindlicher Geisteskranken aller Art mit Bezeichnung 
des Wohnortes derselben anfertigen und den Gerichtsärzten zu- 
stellen zu lassen. 
Die Gerichtsärzte haben nach Empfang dieser Verzeichnisse 
den psychischen und physischen Zustand der Geisteskranken genau 
zu. untersuchen, alle auf ihr Gesundheitswohl, auf ihre eigene 
und auf die allgemeine Sicherheit bezüglichen Verhältnisse und 
Umstände namentlich bezüglich ihrer Nahrung, Kleidung, Be- 
schäftigung, Behandlung, Verwahrung 2c. zu ermitteln, und 
hienach der Distriktspolizeibehörde für jeden Geisteskranken die-
	        
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