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Entschließung der k. Regierung des Oberdonaukreises vom 15. Mai
1821, Hundswuth betr.
Erst unterm 3. April d. J. (Kreis-Int.-Blatt Nro. 10
S. 317) hat man so ernstlich als bestimmt an die Nothwendig-
keit einer genauen Beaufsichtigung der Hunde erinnert, neuere
Fälle geben jedoch die Ueberzeugung, daß nicht allenthalben die.
erforderliche Aufmerksamkeit bestehe, daß nicht selten, ohne vor-
gängige nähere Prüfung, das Vorhandensein der Wuthkrank-
heit behauptet, und durch verkehrte, in den Folgen unangenehme
Maßregeln Furcht und Schrecken verbreitet, dagegen bei wirk-
licher Gefahr aus Unkenntniß und Nachsicht alles das vernach-
lässiget werde, was Sicherheits= und Gesundheits-Rücksichten
erheischen.
Aus diesem Grunde fand sich die Regierung verpfilichtet,
den k. Medizinalräthen die Bearbeitung einer Anweisung aufzu-
tragen, welche über Veranlassung und Kennzeichen der Wuth,
über das in medizinischer Hinsicht nothwendige Verhalten, und
über die geeignete Behandlung Verunglückter Belehrung ge-
währet, und gegen schädliche Mißgriffe rechtzeitig zu warnen
fähig ist.
Gleichzeitig wird aber auch sämmtlichen Polizei-Behörden
wiederholt eröffnet:
1) Daß eine übermäßige Hundezahl nirgendwo zu dulden,
und daher da, wo eine solche vorhanden wäre, auf angemessene
Art für die Verminderung polizeiliche Sorge zu nehmen sei;
2) daß insbesondere das Umherstreichen herrnloser Hunde,
(#als solche sollen alle diejenigen Hunde behandelt werden, welche
nicht mit Halsbändern, oder mit den polizeilich vorgeschriebenen
Zeichen versehen sind, oder zur Nachtszeit in den Städten und
Flecken frei umherirren) gehindert, und da, wo von Seite der
Eigenthümer eine Vernachlässigung in solcher oder anderer Be-
ziehung wahrgenommen wird, mit allem Nachdrucke eingeschritten
werden müsse;
3) liegt es in den Verpflichtungen jeder Polizeibehörde, auf
die erste Anzeige wegen Verdacht des Vorhandenseins der Wuth-
krankheit unverweilt die sorgsamsten Nachforschungen eintreten,
und das der Wuth verdächtige Thier wo möglich zur beruhigen-
den Beobachtung in einer gesicherten Lokalität unterbringen zu
lassen, auch über die etwa durch Abraufen oder Verwundung