Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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§. 5. Vorstand der Anstalt ist der bei derselben angestellte 
Oberarzt. Nach der ihm von der k. Regierung gegebenen 
Instruktion ordnet und leitet er die Behandlung der Kranken 
nach allen ihren Beziehungen und die gesammte Polizei der 
Anstalt, mit Inbegriff der Dienstesdisciplin, so wie ihm auch 
der ökonomische Dienst der Anftalt, soweit derselbe auf die innere 
Ordnung des Hauses und die Krankenbehandlung einwirkt, 
untergeordnet ist. 
§. 6. Der ärztliche Vorstand ist seine ganze Thätigkeit 
dem Dienste der Anstalt schuldig. Ihm liegt bei Erkrankung 
des Dienstpersonals der Anstalt dessen unentgeltliche ärztliche 
Behandlung ob. 
Außerhalb des Ortes Irrsee darf er keine ärztliche Praxis 
ausüben. Ebenso ist es ihm untersagt, Geisteskranke in Privat- 
verpflegung und Behandlung aufzunehmen, soweit nicht die k. 
Regierung hierzu in einzelnen Fällen aus besondern Gründen 
ausnahmsweise die Erlaubniß ertheilt. 
§. 7. Zur Unterstützung in der Krankenbehandlung und 
Leitung des Krankendienstes wird dem ärztlichen Vorstande ein 
Assistenzarzt mit widerruflicher Anstellung beigegeben. 
§. 8. Als zweiter Beamter der Anstalt ist ein Verwalter 
angestellt. 
Er hat das Vermögen der Anstalt zu verwalten, alle auf 
die Einnahmen und Ausgaben derselben, sowie auf die ihm für 
einzelne Kranke anvertrauten Gelder und Effekten sich beziehen- 
den Geschäfte zu besorgen, die Rechnung zu stellen, über die Erhal- 
tung des Grundbesitzes und des Inventars der Anstalt zu wachen, 
ihre gesammte Oekonomie mit Inbegriff der Bewirthschaftung des 
Gartens zu leiten und bei Beschäftigung der Verpflegten das 
Oekonomische zu besorgen. Ihm zunächst ist das niedere Dienst- 
personale in den nicht auf den Krankendienst sich beziehenden 
Verrichtungen untergeordnet. Er unterstützt den ärztlichen Vor- 
stand in Handhabung der Hauspolizei, sowie nöthigenfalls in 
der Disciplin des Krankendienstes, führt die Haus= und dienst- 
polizeilichen Untersuchungen und vertritt die Anstalt in recht- 
lichen Verhältnissen. 
Ihm ist ein widerruflich angestellter Rechnungsgehilfe bei- 
gegeben. 
§. 9. Mit der Besorgung theils des Gottesdienstes in 
der Anstalt, theils der seelsorglichen Verrichtungen bei einzelnen
	        
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