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§. 5. Vorstand der Anstalt ist der bei derselben angestellte
Oberarzt. Nach der ihm von der k. Regierung gegebenen
Instruktion ordnet und leitet er die Behandlung der Kranken
nach allen ihren Beziehungen und die gesammte Polizei der
Anstalt, mit Inbegriff der Dienstesdisciplin, so wie ihm auch
der ökonomische Dienst der Anftalt, soweit derselbe auf die innere
Ordnung des Hauses und die Krankenbehandlung einwirkt,
untergeordnet ist.
§. 6. Der ärztliche Vorstand ist seine ganze Thätigkeit
dem Dienste der Anstalt schuldig. Ihm liegt bei Erkrankung
des Dienstpersonals der Anstalt dessen unentgeltliche ärztliche
Behandlung ob.
Außerhalb des Ortes Irrsee darf er keine ärztliche Praxis
ausüben. Ebenso ist es ihm untersagt, Geisteskranke in Privat-
verpflegung und Behandlung aufzunehmen, soweit nicht die k.
Regierung hierzu in einzelnen Fällen aus besondern Gründen
ausnahmsweise die Erlaubniß ertheilt.
§. 7. Zur Unterstützung in der Krankenbehandlung und
Leitung des Krankendienstes wird dem ärztlichen Vorstande ein
Assistenzarzt mit widerruflicher Anstellung beigegeben.
§. 8. Als zweiter Beamter der Anstalt ist ein Verwalter
angestellt.
Er hat das Vermögen der Anstalt zu verwalten, alle auf
die Einnahmen und Ausgaben derselben, sowie auf die ihm für
einzelne Kranke anvertrauten Gelder und Effekten sich beziehen-
den Geschäfte zu besorgen, die Rechnung zu stellen, über die Erhal-
tung des Grundbesitzes und des Inventars der Anstalt zu wachen,
ihre gesammte Oekonomie mit Inbegriff der Bewirthschaftung des
Gartens zu leiten und bei Beschäftigung der Verpflegten das
Oekonomische zu besorgen. Ihm zunächst ist das niedere Dienst-
personale in den nicht auf den Krankendienst sich beziehenden
Verrichtungen untergeordnet. Er unterstützt den ärztlichen Vor-
stand in Handhabung der Hauspolizei, sowie nöthigenfalls in
der Disciplin des Krankendienstes, führt die Haus= und dienst-
polizeilichen Untersuchungen und vertritt die Anstalt in recht-
lichen Verhältnissen.
Ihm ist ein widerruflich angestellter Rechnungsgehilfe bei-
gegeben.
§. 9. Mit der Besorgung theils des Gottesdienstes in
der Anstalt, theils der seelsorglichen Verrichtungen bei einzelnen