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8. 21. In Fällen, wo die Unterbringung eines Geistes-
kranken in einer Irrenanstalt obrigkeitlich verfügt wird, ist, wenn
bei dem Kranken keiner der zuvor aufgeführten Gründe des
Ausschlusses aus der Kreis-Irrenanstalt Irrsee stattfindet, zu-
nächst über seine Aufnahme das Erkenntniß der zuständigen Be-
hörde im vorgeschriebenen Weg zu veranlassen. So weit in
einem solchen Falle der Kostenersatz nicht aus den Mitteln des
Kranken oder seiner alimentationspflichtigen Verwandten bestritten
werden kann, hat die Polizeistelle für die Zusicherung und Leistung
desselben durch die Heimathsgemeinde oder die betreffende öffent-
liche Kasse besorgt zu sein.
§. 22. Auch außer den in den vorhergehenden Paragraphen
bemerkten Fällen haben vie Behörden sich's zur angelegenen
Pflicht zu machen, unbemittelten inländischen Geisteskranken, die
nach den vorstehenden Bestimmungen zur Theilnahme an den
Wohlthaten der Irrenanstalt sich eignen, hiezu durch Ausmitt-
lung der erforderlichen Kostenbeiträge und rechtzeitige Nach-
suchung der Aufnahme zu verhelfen. Die Gerichtsärzte haben
die Bezirks-Polizeibehörden von Amtswegen auf solche Kranke
aufmerksam zu machen.
Titel V.
Verbringung in die Kreis-Jrrenanstalt.
§. 23. Die Einlieferung des Kranken in die Anstalt kann
geschehen, sobald vom Vorstande die erholte Aufnahmsgenehmi-
gung mitgetheilt oder die vorläufige Ermächtigung hiezu ertheilt
ist; doch muß die Zeit der Ankunft wenigstens 24 Stunden
vorher angezeigt werden. Der Hausarzt, oder im Falle die
Einlieferung auf Anlaß der Polizeibehörde geschieht, der Ge-
richtsarzt hat die nöthigen Vorschriften über Transportmittel
und Behandlung während der Reise zu ertheilen.
Die Reisekosten werden aus den Vermögen des Kranken be-
stritten. Bei Unvermöglichen werden dieselben der Heimaths-
Gemeinde oder demjenigen zur Last fallen, welcher das Verpfle-
gungsgeld zu bezahlen hat Die Irrenanstallt übernimmt die-
selben in keinem Falle.
§. 24. Immer muß dem Kranken ein mit seinen Verhält-
nissen vertrauter zuverlässiger Begleiter, der den Anstaltsärzten
Auskunft zu ertheilen vermag, auf die Reise beigegeben werden.
§. 25. Kleldungsstücke werden nach dem Stande des Kranken
mitgegeben. Das Wenigste, was derselbe mitzubringen hat, ist