Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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8. 21. In Fällen, wo die Unterbringung eines Geistes- 
kranken in einer Irrenanstalt obrigkeitlich verfügt wird, ist, wenn 
bei dem Kranken keiner der zuvor aufgeführten Gründe des 
Ausschlusses aus der Kreis-Irrenanstalt Irrsee stattfindet, zu- 
nächst über seine Aufnahme das Erkenntniß der zuständigen Be- 
hörde im vorgeschriebenen Weg zu veranlassen. So weit in 
einem solchen Falle der Kostenersatz nicht aus den Mitteln des 
Kranken oder seiner alimentationspflichtigen Verwandten bestritten 
werden kann, hat die Polizeistelle für die Zusicherung und Leistung 
desselben durch die Heimathsgemeinde oder die betreffende öffent- 
liche Kasse besorgt zu sein. 
§. 22. Auch außer den in den vorhergehenden Paragraphen 
bemerkten Fällen haben vie Behörden sich's zur angelegenen 
Pflicht zu machen, unbemittelten inländischen Geisteskranken, die 
nach den vorstehenden Bestimmungen zur Theilnahme an den 
Wohlthaten der Irrenanstalt sich eignen, hiezu durch Ausmitt- 
lung der erforderlichen Kostenbeiträge und rechtzeitige Nach- 
suchung der Aufnahme zu verhelfen. Die Gerichtsärzte haben 
die Bezirks-Polizeibehörden von Amtswegen auf solche Kranke 
aufmerksam zu machen. 
Titel V. 
Verbringung in die Kreis-Jrrenanstalt. 
§. 23. Die Einlieferung des Kranken in die Anstalt kann 
geschehen, sobald vom Vorstande die erholte Aufnahmsgenehmi- 
gung mitgetheilt oder die vorläufige Ermächtigung hiezu ertheilt 
ist; doch muß die Zeit der Ankunft wenigstens 24 Stunden 
vorher angezeigt werden. Der Hausarzt, oder im Falle die 
Einlieferung auf Anlaß der Polizeibehörde geschieht, der Ge- 
richtsarzt hat die nöthigen Vorschriften über Transportmittel 
und Behandlung während der Reise zu ertheilen. 
Die Reisekosten werden aus den Vermögen des Kranken be- 
stritten. Bei Unvermöglichen werden dieselben der Heimaths- 
Gemeinde oder demjenigen zur Last fallen, welcher das Verpfle- 
gungsgeld zu bezahlen hat Die Irrenanstallt übernimmt die- 
selben in keinem Falle. 
§. 24. Immer muß dem Kranken ein mit seinen Verhält- 
nissen vertrauter zuverlässiger Begleiter, der den Anstaltsärzten 
Auskunft zu ertheilen vermag, auf die Reise beigegeben werden. 
§. 25. Kleldungsstücke werden nach dem Stande des Kranken 
mitgegeben. Das Wenigste, was derselbe mitzubringen hat, ist
	        
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