Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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mögen, daß für den ersten Augenblick jene Maßregeln in meri- 
zinischer Hinsicht zur Anwendung gebracht werden, welche dort 
näher bezeichnet sind, bis die weitere Kunsthilfe eintreten kann. 
— Das Zusammenwirken der Polizeibeamten, der Landgerichts- 
Aerzte, der Geistlichkeit und Gemeindevorst her dürfte vorzüglich 
dazu dienen, um richtige und vernünftige Begriffe über die Ge- 
fahr und deren Beseitigung bei solchen Unglückssällen zu ver- 
breiten. 
Man vertrauet demnach, daß sämmtliche Polizeibehörden in 
Folge dieser wiederholten Aufforderung eben so gewissenhaft als 
thätig einschreiten werden, wo die vorausgesetzte Veranlassung 
gegeben wird, und daß eine ununterbrochene fortgesetzte Aufsicht 
vorzüglich dahin wirken werde, dem Entstehen von Unglücks- 
fällen dieser Art, welche so schreckliche Folgen haben können, 
pflichtmäßig vorzubeugen, und da, wo sie eintreten, nicht nur 
der Verbreitung der Gefahr schnell ein Ziel zu setzen, sondern 
auch die rechtzeitige Anwendung der Kunsthilfe für verunglückte 
Personen nach Kräften zu befördern. 
Augsburg, den 15. Mai 1821. 
8. 9. 
Entschließung der k. Regierung des Oberdonaukreises vom 23. April 
1824, Sicherheitsmittel gegen die Hundswuth betr. 
Im Laufe dieses Monats wurde in mehreren Gerichts- 
bezirken des Kreises durch Wuth verrächtige Hunde die öffent- 
liche Sicherheit neuerlich wieder auf eine höchst beunruhigende 
Weise gefährdet, und dadurch die Ueberzeugung gegeben, daß 
nicht allenthalben die Beaufsichtigung der Hunde mit jener Ge- 
nauigkeit gehandhabt werde, zu der man bei gegebenen Veran- 
lassungen eben so ernstliche, als bestimmte Vorschriften ertheilte. 
In Erwägung dieser besondern Nachtheile und Gefahren, 
welche aus dieser schlechten Aufsicht auf die Hunde bereits schon 
erwachsen sind, und bei längerer Fortdauer derselben noch wei- 
ter eintreten dürften, findet man für nothwendig, zu verfügen, 
wie folgt: 
1. Jedem Hunde-Eigenthümer soll es zur Pflicht gemacht 
werden, die höchste Aufmerkiamkeit auf den Gesundheits-Zustand, 
und auf die ordentliche Pflege seiner Hunde zu richten, bös- 
Mer.-Geroerbn. 3. Be. 2
	        
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