Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Individuen theils sehr gering bemittelt, theils ganz arm; ein 
guter Theil hievon gehört den ärmeren Bezirken des Kreises an. 
Kein Regierungsbezirk des Königreiches ist gesegneter mit Stif- 
tungen aller Art, mit Anstalten der Wohlthätigkeit, als der von 
Unterfranken und Aschaffenburg und nirgends hat der mild- 
thätige Sinn der Bevölkerung eine so reiche Fülle von Instituten 
für die leidende und hülfsbedürftige Klasse der Angehörigen ge- 
gründet. Zu diesem milden — wohlthätigen Sinne der Kreis- 
bewohner vertraut auch dermalen die unterfertigte Stelle und 
gewärtiget von denselben mit vertrauungsvoller Zuversicht, daß 
sie gerne bereit seien, zur Gründung eines Fonds für 
Unterstützung armer Irren behufs ihrer Ver- 
pflegung in der Kreisirrenanstalt nach Kräften bei- 
zutragen. Insbesondere erscheinen die Gemeinden 
und resp. Gemeindekassen, sowie die Stiftungs- 
fonde, — und unter diesen vorzugsweise jene für Wohlthätig- 
keit und Unterstützung der Armen überhaupt berufen, sei es 
aus Erübrigungen des Vorjahres, — sei es aus verfügbaren 
Einnahmsquellen des laufenden Verwaltungsjahres Beiträge zu 
dem oben bezeichneten Zwecke zu leisten. 
Deßhalb ergeht an sämmtliche Distriktspolizei- 
behörden der Auftrag: a) vorstehende Entschließung in den 
Gemeinden des Amtsbezirkes bekannt zu geben, — b) die 
Beiträge von Privaten, sowie aus den Gemeinde= und Stif- 
tungskassen zu erheben und an das Expeditionsamt der unter- 
fertigten Stelle einzusenden, — c) anher aber hievon — un- 
ter Anlage eines speciellen Verzeichnisses sämmt- 
licher geleisteten Beiträge und der fraglichen Kassen 
des Amtsbezirkes innerhalb 4 Wochen Anzeige zu erstatten, 
wobei in dem Falle, als ständige Beiträge für mehrere Jahre 
geleistet werden wollen, diese separat zu bezeichnen sind. 
Zu dem Eifer der Vorstände der Distriktspolizeibehörden 
wird vertraut, daß sie diesem für das Wohl der unglücklichen 
armen Irren so wichtigen Gegenstande die gebührende Aufmerk- 
samkeit und Thätigkeit zuwenden werden; zur näheren Einsicht 
hierüber sind die erlaufenden landgerichtlichen Acten ebenfalls 
einzusenden. Die isolirten Stiftungs-Verwaltung en 
haben ihre Beiträge gleichfalls an das Expeditionsamt einzu- 
senden und gleiche Anzeige an die unterfertigte Stelle zu er-
	        
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