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Individuen theils sehr gering bemittelt, theils ganz arm; ein
guter Theil hievon gehört den ärmeren Bezirken des Kreises an.
Kein Regierungsbezirk des Königreiches ist gesegneter mit Stif-
tungen aller Art, mit Anstalten der Wohlthätigkeit, als der von
Unterfranken und Aschaffenburg und nirgends hat der mild-
thätige Sinn der Bevölkerung eine so reiche Fülle von Instituten
für die leidende und hülfsbedürftige Klasse der Angehörigen ge-
gründet. Zu diesem milden — wohlthätigen Sinne der Kreis-
bewohner vertraut auch dermalen die unterfertigte Stelle und
gewärtiget von denselben mit vertrauungsvoller Zuversicht, daß
sie gerne bereit seien, zur Gründung eines Fonds für
Unterstützung armer Irren behufs ihrer Ver-
pflegung in der Kreisirrenanstalt nach Kräften bei-
zutragen. Insbesondere erscheinen die Gemeinden
und resp. Gemeindekassen, sowie die Stiftungs-
fonde, — und unter diesen vorzugsweise jene für Wohlthätig-
keit und Unterstützung der Armen überhaupt berufen, sei es
aus Erübrigungen des Vorjahres, — sei es aus verfügbaren
Einnahmsquellen des laufenden Verwaltungsjahres Beiträge zu
dem oben bezeichneten Zwecke zu leisten.
Deßhalb ergeht an sämmtliche Distriktspolizei-
behörden der Auftrag: a) vorstehende Entschließung in den
Gemeinden des Amtsbezirkes bekannt zu geben, — b) die
Beiträge von Privaten, sowie aus den Gemeinde= und Stif-
tungskassen zu erheben und an das Expeditionsamt der unter-
fertigten Stelle einzusenden, — c) anher aber hievon — un-
ter Anlage eines speciellen Verzeichnisses sämmt-
licher geleisteten Beiträge und der fraglichen Kassen
des Amtsbezirkes innerhalb 4 Wochen Anzeige zu erstatten,
wobei in dem Falle, als ständige Beiträge für mehrere Jahre
geleistet werden wollen, diese separat zu bezeichnen sind.
Zu dem Eifer der Vorstände der Distriktspolizeibehörden
wird vertraut, daß sie diesem für das Wohl der unglücklichen
armen Irren so wichtigen Gegenstande die gebührende Aufmerk-
samkeit und Thätigkeit zuwenden werden; zur näheren Einsicht
hierüber sind die erlaufenden landgerichtlichen Acten ebenfalls
einzusenden. Die isolirten Stiftungs-Verwaltung en
haben ihre Beiträge gleichfalls an das Expeditionsamt einzu-
senden und gleiche Anzeige an die unterfertigte Stelle zu er-