Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Titel II. 
Unterhaltung der Anstalt. 
§. 3. Die Mittel zu ihrer Unterhaltung schöpft die An- 
stalt: a) aus den Zinsen ihres Fundations. Vermögens; b) aus 
dem Ertrage des Hausgartens und der sonstigen Realitäten; 
c) aus dem von den aufgenommenen Kranken zu leistenden 
Kostenersatze; d) aus den etatsmäßigen Zuschüssen des Kreis- 
fonds. Geschenke und Vermächtnisse, welche aus wohlthätigem 
Sinne der Anstalt zufallen, werden strenge nach dem Willen 
des Gebers verwendet, oder wenn deßfalls eine nähere Bestim- 
mung nicht gegeben ist, dem Stammvermögen einverleibt und 
nur die Zinsenanfälle hieraus zur fortwährenden Verbesserung 
der Einrichtung an der Anstalt verwendet. 
Titel III. 
Peaussichtigung und Verwaltung. 
§. 4. Unter Oberaufsicht des k. Staatsministeriums des 
Innern wird die höhere Beaufsichtigung und Leitung der An- 
stalt durch die k. Regierung von Unterfranken und Aschaffen- 
burg, Kammer des Innern, ausgeübt. Die unmittelbare Lei- 
tung der Anstalt geschieht durch eine aus zwei Beamten, dem 
ärztlichen Vorstande und dem Verwalter bestehende Behäörde, 
welche den Namen „Königliche Verwaltung der Kreis-Jrren- 
Anstalt Werneck"“ führt. 
§. 5. Vorstand der Anstalt ist der bei derselben angestellte 
k. Oberarzt. Unter den Weisungen und Instruktionen der Kreis- 
stelle (§. 4) ordnet und leitet er die Behandlung der Kranken 
nach allen ihren Beziehungen und die gesammte Polizei der 
Anstalt mit Inbegriff der Dienstesdisciplin, sowie ihm auch der 
ökonomische Dienst der Anstalt, insbesondere soweit derselbe auf 
die innere Ordnung des Hauses und die Krankenbehandlung 
einwirkt, untergeordnet ist. 
§. 6. Der ärztliche Vorstand ist gehalten, seine Zeit un- 
getheilt und ausschließlich dem Dienste der Anstalt zu widmen. 
Bei Erkrankung des Dienstpersonales der Anstalt liegt ihm deren 
unentgeltliche Behandlung ob. Außerhalb der Anstalt darf er 
keine ärztliche Praxis ausüben, jedoch bleibt ihm die Consiliar= 
Praxis namentlich bei Irren unverwehrt, vorausgesetzt, daß der 
primäre Dienst der Anstalt darunter nicht leidet. Ebenso ist es 
ihm untersagt, Geisteskranke in Privatpflegung und Behandlung 
 
	        
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