Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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aufzunehmen, soweit nicht die k. Regierung hiezu in einzelnen 
Fällen aus besonderen Gründen ausnahmsweise die Erlaubniß 
ertheilt. 
§. 7. Zur Unterstützung in der Krankenbehandlung und 
Leitung des Krankendienstes wird dem ärztlichen Vorstande ein 
Assistenzarzt in widerruflicher Anstellung beigegeben. 
§. 8. Als zweiter Beamter der Anstalt ist ein Verwalter 
angestellt. Er hat das Vermögen der Anstalt zu verwalten, 
alle Einnahmen und Ausgaben derselben, sowie auch die auf 
die ihm für einzelne Kranke anvertrauten Gelder und Effekten 
sich beziehenden Geschäfte zu besorgen, die Rechnungen zu stellen, 
über die Erhaltung des Grundbesitzes und des Inventars der 
Anstalt zu wachen, ihre gesammte Oekonomie mit Inbegriff der 
Bewirthschaftung des Gartens zu leiten und bei Beschäftigung 
der Verpflegten das Oekonomische zu besorgen. Ihm zunächst 
ist das niedere Dienstpersonal in den nicht auf den Kranken- 
dienst sich beziehenden Verrichtungen untergeordnet. Er unter- 
stützt den ärztlichen Vorstand in Handhabung der Hauspolizei 
sowie nöthigenfalls in der Disciplin des Krankendienstes, führt 
die Haus= und dienstpolizeilichen Untersuchungen. In seinem 
Wirkungskreise als Kassen= und Rechnungsbeamter ist ihm ein 
Rechnungsgehilfe beigegeben. 
§. 9. Mit der Besorgung theils des Gottesdienstes in der An- 
stalt, theils der seelsorglichen Verrichtungen bei einzelnen Kranken 
sind zwei Geistliche, ein katholischer und ein protestantischer 
beauftragt. Sie haben bei der Ausübung ihres Amtes die An- 
deutungen gleich bestimmten Weisungen zu beachten, welche 
ihnen der ärztliche Vorstand über die durch den Zustand der 
Kranken überhaupt und den besonderen Seelenzustand Einzelner 
gebotenen Rücksichten und Maßnahmen geben wird. Sie sind 
ferner verpflichtet, auf Verlangen des Vorstandes und im Ein- 
vernehmen mit demselben zur Behandlung einzelner Kranken 
sowohl in sittlich religiöser Richtung als in intellectueller und 
pädagogischer Beziehung mitzuwirken. 
§. 10. Zur näheren Beobachtung und Beaussichtigung der 
den Geisteskranken zugegebenen Wärter und Wärterinnen, zur 
Aufsicht auf die Vollziehung der vom Arzte für die einzelnen 
Kranken getroffenen Anordnungen, auf die Versorgung derselben 
mit ihren verschiedenen Bedürfnissen und auf die Befolgung 
aller Punkte der Haus= und Tagesordnung sind ein Oberwärter 
Med.-Verordn. #. Bü. 17
	        
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