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nachtheilige Eindruck auf die Verpflegten auf's Sorgfältigste
vermieden werde. Den Vertretern der Verpflegten ist gestattet,
von der Lage und dem Befinden der von ihnen vertretenen
Kranken, so oft es ohne ungebührliche Belästigung des Dienstes
geschehen kann, in Person oder durch Bevollmächtigte Kenntniß
zu nehmen, sie sind jedoch hiebei in Hinsicht auf die Zulässig-
keit eines persönlichen Besuches oder Verkehres mit dem Kran-
ken selbst und die Zeit und die Bedingungen eines Solchen an
das sachkundige Urtheil und die Vorschriften des dirigirenden
Arztes gebunden.
§. 34. Anvertraute Geheimnisse in Betreff der Verpflegten
sollen streng bewahrt und in Hinsicht auf Mittheilungen über
die Zustände derselben muß die strengste Discretion beachtet
werden. Gleiches gilt bezüglich der Aufnahme und Entlassung.
§. 35. Beschwerden, welche die Vertreter eines Verpfleg-
ten in Beziehung auf dessen Behandlung an den ärztlichen
Vorstand oder die k. Regierung bringen, werden sorgfältigst er-
örtert und den Beschwerdeführern motivirter Bescheid gegeben
werden.
§ 36. Die k. Kreisregierung wird periodisch eine genaue
Revision der Anstalt und der in derselben stattfindenden Be-
handlung der Verpflegten vornehmen lassen.
Titel V.
Austritt aus der Anstalt.
§. 37. Der Austritt des Aufgenommenen wird unter allen
Umständen verfügt: 1) wenn es sich ergibt, daß irgend eine
wesentliche Voraussetzung der Aufnahme, namentlich diegenügende
Sicherstellung des Kostenansatzes nicht stattfindet; 2) wenn das
betreffende Verpflegungsgeld (§ 16 und 17) nach der Verfall=
zeit ergangener Mahnung ungeachtet nicht berichtiget wird;
3) wenn der Vertreter des Verpflegten denselben zurückverlangt,
wobei indessen vorbehaltlich der Bestimmungen des §S. 28 die
einschlägige Distriktspolizeibehörde bezüglich der Inländer be-
stätigen muß, daß für dessen unschädliche und entsprechende
Unterbringung anderweitige Vorsorge getroffen sei, und 4) wenn
bei einem einzeln Verpflegten Umstände eintreten, welche die
Beibehaltung desselben ohne nicht zu beseitigende Störung des
Dienstes der Anstalt rücksichtlich der übrigen Kranken nicht
länger gestatten (z. B. §. 13 Nr. 2).