Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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nachtheilige Eindruck auf die Verpflegten auf's Sorgfältigste 
vermieden werde. Den Vertretern der Verpflegten ist gestattet, 
von der Lage und dem Befinden der von ihnen vertretenen 
Kranken, so oft es ohne ungebührliche Belästigung des Dienstes 
geschehen kann, in Person oder durch Bevollmächtigte Kenntniß 
zu nehmen, sie sind jedoch hiebei in Hinsicht auf die Zulässig- 
keit eines persönlichen Besuches oder Verkehres mit dem Kran- 
ken selbst und die Zeit und die Bedingungen eines Solchen an 
das sachkundige Urtheil und die Vorschriften des dirigirenden 
Arztes gebunden. 
§. 34. Anvertraute Geheimnisse in Betreff der Verpflegten 
sollen streng bewahrt und in Hinsicht auf Mittheilungen über 
die Zustände derselben muß die strengste Discretion beachtet 
werden. Gleiches gilt bezüglich der Aufnahme und Entlassung. 
§. 35. Beschwerden, welche die Vertreter eines Verpfleg- 
ten in Beziehung auf dessen Behandlung an den ärztlichen 
Vorstand oder die k. Regierung bringen, werden sorgfältigst er- 
örtert und den Beschwerdeführern motivirter Bescheid gegeben 
werden. 
§ 36. Die k. Kreisregierung wird periodisch eine genaue 
Revision der Anstalt und der in derselben stattfindenden Be- 
handlung der Verpflegten vornehmen lassen. 
Titel V. 
Austritt aus der Anstalt. 
§. 37. Der Austritt des Aufgenommenen wird unter allen 
Umständen verfügt: 1) wenn es sich ergibt, daß irgend eine 
wesentliche Voraussetzung der Aufnahme, namentlich diegenügende 
Sicherstellung des Kostenansatzes nicht stattfindet; 2) wenn das 
betreffende Verpflegungsgeld (§ 16 und 17) nach der Verfall= 
zeit ergangener Mahnung ungeachtet nicht berichtiget wird; 
3) wenn der Vertreter des Verpflegten denselben zurückverlangt, 
wobei indessen vorbehaltlich der Bestimmungen des §S. 28 die 
einschlägige Distriktspolizeibehörde bezüglich der Inländer be- 
stätigen muß, daß für dessen unschädliche und entsprechende 
Unterbringung anderweitige Vorsorge getroffen sei, und 4) wenn 
bei einem einzeln Verpflegten Umstände eintreten, welche die 
Beibehaltung desselben ohne nicht zu beseitigende Störung des 
Dienstes der Anstalt rücksichtlich der übrigen Kranken nicht 
länger gestatten (z. B. §. 13 Nr. 2).
	        
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