Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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§. 38. Genesende Verpflegte kann der ärztliche Vorstand 
vor ihrem völligen Austritte aus dem Verbande der Anstalt 
versuchsweise mit Urlaub aus derselben entlassen. Derselbe 
trifft in diesem Falle in Beziehung auf die Behandlung des 
Beurlaubten die zur Sicherung der Genesung erforderlichen 
Anordnungen, wobei er die Verhältnisse und Leistungsfähigkeiten 
des Beurlaubten und seiner Vorsorge gebührend zu beachten 
hat und requtrirt die Wahrung derselben von den treffenden 
Polizeibehörden beziehungsweise Gerichtsärzten, welche ange- 
wiesen sind, diesen Requisitionen geeignet zu entsprechen. Die 
Dauer eines solchen Urlaubes wird im Einklange mit dem 
Willen der Versorger des Beurlaubten nach Sachlage von dem 
Vorstande der Anstalt bestimmt. 
§. 39. Der gänzliche Austritt eines Verpflegten aus dem 
Verbande der Anstalt sowie der versuchsweise Abgang von Pfleg- 
lingen und deren Wiederaufnahme ist der kgl Regierung an- 
zuzeigen. 
§. 40. Vor der definitiven Entfernung eines Verpflegten 
aus der Anstalt sind von deren Vollziehung seine Versorger in 
der Regel durch die treffende Polizeibehörde unter Beifügung 
der etwa für nöthig erachteten ärztlichen Rathschläge für die 
Gerichts= und resp. behandelnden Aerzte zu benachrichtigen. Bei 
der Ablieferung eines ungeheilt zu Entlassenden, wenn nicht dessen 
sofortige Uebernahme in die Verpflegs= Anstalt stattfindet, 
haben die Anstaltsbeamten die für die Einlieferung bestehenden 
Vorschriften zu beachten. 
§. 41. Stirbt ein Pflegling in der Anstalt, so wird die 
Beerdigung von der Anstalt nach dem Stande des Verlebten 
angeordnet. Die Kosten hiefür fallen jenen zur Last, welchen 
für die Alimentation desselben die Fürsorge oblag. 
Beilage. 
Von dem Arzte zu berücksichtigende und zu erör- 
ternde Verhältnisse über die in der Kreis-Irren- 
Anstalt Werneck aufzunehmenden Kranken. 
1) Vor= und Zunamen des Kranken, dessen Alter, Re- 
ligion, Stand und Erwerb, Geburts= und Wohnort 2) Namen, 
Stand und Religion der Eltern und Geschwister, Charak- 
ter, Gesundheitsverhältnisse, etwaige Krankheiten und Todesart 
derselben, Anlage zu ähnlichen Krankheiten bis zu den Groß-
	        
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