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§. 38. Genesende Verpflegte kann der ärztliche Vorstand
vor ihrem völligen Austritte aus dem Verbande der Anstalt
versuchsweise mit Urlaub aus derselben entlassen. Derselbe
trifft in diesem Falle in Beziehung auf die Behandlung des
Beurlaubten die zur Sicherung der Genesung erforderlichen
Anordnungen, wobei er die Verhältnisse und Leistungsfähigkeiten
des Beurlaubten und seiner Vorsorge gebührend zu beachten
hat und requtrirt die Wahrung derselben von den treffenden
Polizeibehörden beziehungsweise Gerichtsärzten, welche ange-
wiesen sind, diesen Requisitionen geeignet zu entsprechen. Die
Dauer eines solchen Urlaubes wird im Einklange mit dem
Willen der Versorger des Beurlaubten nach Sachlage von dem
Vorstande der Anstalt bestimmt.
§. 39. Der gänzliche Austritt eines Verpflegten aus dem
Verbande der Anstalt sowie der versuchsweise Abgang von Pfleg-
lingen und deren Wiederaufnahme ist der kgl Regierung an-
zuzeigen.
§. 40. Vor der definitiven Entfernung eines Verpflegten
aus der Anstalt sind von deren Vollziehung seine Versorger in
der Regel durch die treffende Polizeibehörde unter Beifügung
der etwa für nöthig erachteten ärztlichen Rathschläge für die
Gerichts= und resp. behandelnden Aerzte zu benachrichtigen. Bei
der Ablieferung eines ungeheilt zu Entlassenden, wenn nicht dessen
sofortige Uebernahme in die Verpflegs= Anstalt stattfindet,
haben die Anstaltsbeamten die für die Einlieferung bestehenden
Vorschriften zu beachten.
§. 41. Stirbt ein Pflegling in der Anstalt, so wird die
Beerdigung von der Anstalt nach dem Stande des Verlebten
angeordnet. Die Kosten hiefür fallen jenen zur Last, welchen
für die Alimentation desselben die Fürsorge oblag.
Beilage.
Von dem Arzte zu berücksichtigende und zu erör-
ternde Verhältnisse über die in der Kreis-Irren-
Anstalt Werneck aufzunehmenden Kranken.
1) Vor= und Zunamen des Kranken, dessen Alter, Re-
ligion, Stand und Erwerb, Geburts= und Wohnort 2) Namen,
Stand und Religion der Eltern und Geschwister, Charak-
ter, Gesundheitsverhältnisse, etwaige Krankheiten und Todesart
derselben, Anlage zu ähnlichen Krankheiten bis zu den Groß-