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III. Klasse.
a. Von kreisangehörigen Irren:
1) für arme Irren wie bisher täglich .. — fl. 22 kr.
2) für vermöglichere Irren je nach den Ver-
mögens und Familienverhältnissentäglich — fl. 24—30 kr.
b. von anderen bayerischen Irren täglich — fl. 30 kr.
c. von ausländischen Irren täglich. . . . . — fl. 36 kr.
Hiebei bleiben specielle Verträge mit den Vertretern der
Kranken wegen Regulirung der Verpflegungsbeiträge in beson-
deren Fällen vorbehalten.
Schlüßlich wird bemerkt, daß außer diesen vor-
aufgeführten drei Verpflegungsklassen fortan in
einem besonderen Theile des Gebäudes eine eigene
Abtheilung (Pensions-Anstalt) eingerichtet ist, in
welcher vermögliche Inländer und Ausländer mit
allen angemessenen und gewünscht werdenden Be-
dürfnissen höherer Stände versehen werden kön-
nen, für welche Pensionäre der wirkliche Aufwand nebst ange-
messener Vergütung für die Verwaltung der Anstalt und Ver-
pflegung nach dem einzelnen Falle oder statt dessen auch ein
zwischen den Angehörigen des Kranken und der Direktion der
Anstalt — vorbehaltlich der Regierungs-Genehmigung — verein-
bartes Aversum gezahlt wird.
Würzburg, 19. Dezember 1856.
K. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, K. d. J.
Freiherr von Zu-Rhein.
Nr. 18,897. S. 116.
Entschließung der k. Regierung von Schwaben und Neuburg, K. d. J.,
vom 20. Februar 1856, die Erhöhung der Verpflegungsgelder für
die Patienten der Kreis-Irrenanstalt Irrsee betr.
Im Namen Seiner Mgjestät des Königs.
Die schon so lange andauernden hohen Preise aller Lebens-
mittel machen es nothwendig, von dem am Schlusse des
§. 17 der Satzungen für die Kreis-Irrenanstalt Irsee vom Ja-
nuar 1850 gemachten Vorbehalte wirklich Gebrauch zu machen
und die für die Patienten der Anstalt zu bezahlenden Ver-
pflegungsgelder auf nachstehende Beträge zu erhöhen: