Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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III. Klasse. 
a. Von kreisangehörigen Irren: 
1) für arme Irren wie bisher täglich .. — fl. 22 kr. 
2) für vermöglichere Irren je nach den Ver- 
mögens und Familienverhältnissentäglich — fl. 24—30 kr. 
b. von anderen bayerischen Irren täglich — fl. 30 kr. 
c. von ausländischen Irren täglich. . . . . — fl. 36 kr. 
Hiebei bleiben specielle Verträge mit den Vertretern der 
Kranken wegen Regulirung der Verpflegungsbeiträge in beson- 
deren Fällen vorbehalten. 
Schlüßlich wird bemerkt, daß außer diesen vor- 
aufgeführten drei Verpflegungsklassen fortan in 
einem besonderen Theile des Gebäudes eine eigene 
Abtheilung (Pensions-Anstalt) eingerichtet ist, in 
welcher vermögliche Inländer und Ausländer mit 
allen angemessenen und gewünscht werdenden Be- 
dürfnissen höherer Stände versehen werden kön- 
nen, für welche Pensionäre der wirkliche Aufwand nebst ange- 
messener Vergütung für die Verwaltung der Anstalt und Ver- 
pflegung nach dem einzelnen Falle oder statt dessen auch ein 
zwischen den Angehörigen des Kranken und der Direktion der 
Anstalt — vorbehaltlich der Regierungs-Genehmigung — verein- 
bartes Aversum gezahlt wird. 
Würzburg, 19. Dezember 1856. 
K. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, K. d. J. 
Freiherr von Zu-Rhein. 
Nr. 18,897. S. 116. 
Entschließung der k. Regierung von Schwaben und Neuburg, K. d. J., 
vom 20. Februar 1856, die Erhöhung der Verpflegungsgelder für 
die Patienten der Kreis-Irrenanstalt Irrsee betr. 
Im Namen Seiner Mgjestät des Königs. 
Die schon so lange andauernden hohen Preise aller Lebens- 
mittel machen es nothwendig, von dem am Schlusse des 
§. 17 der Satzungen für die Kreis-Irrenanstalt Irsee vom Ja- 
nuar 1850 gemachten Vorbehalte wirklich Gebrauch zu machen 
und die für die Patienten der Anstalt zu bezahlenden Ver- 
pflegungsgelder auf nachstehende Beträge zu erhöhen:
	        
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