Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

Die Statuten dieser Anstalt werden nach vorgängiger noch 
einzuholender Genehmigung des Königl. Staatsministeriums 
des Innern bekannt gemacht werden. 
Nicht aufnahmsfähig in die Anstalt sind: 
1. Cretinen, Irioten (Blödsinnige von Geburt an; Blöd= 
sinnige höchsten Grades); · 
2. Epileptische, es seie denn, daß die Epilepsie sich erst aus 
der Seelenstörung herausgebildet hat und letztere die vorwal- 
tende Krankheit ist; 
3. Seelengestörte, welche mit äußerlichen im hohen Grade 
entstellenden und Abscheu erregenden oder ansteckenden Uebeln, 
als: offenem Krebse, allgemeiner Syphilis u. s. w. behaftet sind. 
Für solche Krankheitszustände und Complikationen besteht 
die Abtheilung der Kreis-Armen= und Irren-Anstalt zu Franken- 
thal, welche bisher sämmtliche Formen von Seelenstörung auf- 
nahm, als Siechenanstalt fort. 
Gesuche um Aufnahme in die Kreis-Irrenanstalt zu Klingen- 
münster sind an die dortige Königl. Verwaltung entweder direkt 
oder durch Vermittlung des Königl. Landcommissariats, in 
welchem der Irre wohnt, zu richten, damit dieselben von dieser 
vollständig instrutrt behufs der Genehmigung der Aufnahme der 
unterfertigten Stelle vorgelegt werden. 
Dem Gesuche sind folgende Nachweise anzulegen: 
1. der Geburtsschein; 
2. die Beurkundung und Beschreibung der Geistesstörung 
durch einen legitimirten Arzt; 
3. im Falle, da dieser Arzt nicht zugleich Physikus ist, ein 
von dem Letzteren auf vorgängige Untersuchung ausgestelltes, 
die Seelenstörung constatirendes Zeugniß, welches zugleich fest- 
stellt, daß die Krankheitsform der Aufnahme nicht entgegensteht; 
4. ein von dem Königl. Landcommissariat beglaubigtes, 
nöthigenfalls berichtigtes oder ergänztes Zeugniß des Bürger- 
meisteramts über die Heimath, den Civilstand, das Religions- 
bekenntniß, die Familien= und Vermögensverhältnisse des Auf- 
zunehmenden; 
5. Familienrathsbeschluß über die Aufnahme und Interro- 
gatorium des Königl Landrichters mit Zeugenverhör über den 
eisteszustand des Aufzunehmenden; 
6. ein von den alimentationepflichtigen Verwandten oder 
dem Vormund oder gerichtlich ernannten Beistand des Geistes- 
kranken ausgestellter Revers über die Sicherstellung des an die 
Anstalt zu entrichtenden Kostenersatzes; 
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