Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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7. ein Vermögenszeugniß und bei unvermögenden Kranken 
das Zeugniß des Gemeinderathes über die Armuth des Aufzu= 
nehmenden und über den Abgang oder die Unvermögenheit der 
gesetzlich zum Unterhalte verpflichteten Verwandten. 
In diesem Zeugnisse muß angegeben werden: 
a) ob und welches Vermögen der Aufzunehmende noch be- 
sitzt und welchen Werth dasselbe hat, 
b) ob derselbe noch einen Gatten oder eine Gattin, Eltern, 
Großeltern, Kinder oder Enkel hat, deren Namen, Alter, Stand, 
Wohnort, und ob und welches Vermögen oder Einkommen sie haben. 
C) Auszug aus den Steuerrollen über die öffentlichen Ab- 
gaben, welche der Kranke und dessen alimentationspflichtige Ver- 
wandten entrichten. 
Bezüglich der Aufnahme ganz Vermögensloser wird vor- 
läufig und bis sämmtliche Distriktsräthe die aus Veranlassung 
des landräthlichen Gutachtens vom 18. Dezember 1856 (S. 1604 
des Kreisamtsblattes von 1856) zu stellenden Anträge abgegeben 
haben werden, dem Gutachten des Landraths vom 5. Juni 1857 
gemäß bestimmt, daß die Armenkassen solcher Gemeinden, welche 
zur Führung ihres Haushaltes keiner gewöhnlichen Gleichstellungs- 
umlagen bedürfen, für den aufzunehmenden armen Gemeinde- 
Angehörigen einen Pflegekostenbeitrag von 60 fl. zu entrichten 
haben; wenn die Gemeinde aber bis zu 10 Procent ihrer Steuern 
an Umlage bedarf, 40 fl.; wenn sie bis 20 Procent erhebt, 25 fl. 
Gänzliche Freiplätze werden nur selten bei allgemeiner Armuth 
der Gemeinden gestattet werden (v. Landtagsprotokoll S. 695 
des Amtsbl. von 1857). 
Unvermögende Kranke, welche als heilbar aufgenom- 
men werden, sollen in den ersten sechs Monaten gänzlich aus 
Kreisfonds, ohne irgend einen Beitrag der Gemeinde verpflegt 
werden, wenn das Aufnahmsgesuch in den ersten sechs Monaten 
ihrer Krankheit eingereicht wird. 
Das für die Pfleglinge an die Kasse der Anstalt zu be- 
zahlende Aversum beträgt für Angehörige des Kreises: 
in der 1. Klasse 400 fl. 
„ „ 2. „ 300 „ 
„ „ 3. „ 150 „ 
4. .. . . 120, 
In die 4. Klasse gehören auch jene gering bemittelten Pfleg- 
linge, für welche weder aus dem eigenen Vermögen, noch aus
	        
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