Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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gaben  der  Anstalt,  die  Ueberwachung  und  Erhaltung  des  Inventares,
  die  Leitung  der  Haushaltung  und  Bewirthschaftung  des
Gartens  in  ökonomischer  Hinsicht  gleich  Jenen  der  übrigen  nutzbaren
  Liegenschaften,  wie  auf  die  Rechnungsstellung  beziehen.

§.  7.  Ein  katholischer  und  ein  protestantischer  Geistlicher
halten  den  Gottesdienst  für  die  Pfleglinge  ihrer  Confession  im
Gebäude  der  Anstalt  und  üben  daselbst  die  Seelsorge  aus,  diese
insbesondere  unter  Rücksichtnahme  auf  die  Andeutungen,  welche
ihnen  der  ärztliche  Vorstand  über  den  Zustand  der  Irren  überhaupt
  und  den  besonderen  Seelenzustand  Einzelner  geben  wird.

§.  8.  Der  Verwaltung  beigegeben  und  untergeordnet  ist
ein  Schreiber,  und  wenn  erforderlich  ein  Schreibgehilfe.

§.  9.  Ein  Oberaufseher  und  eine  Oberaufseherin  sind  zur
näheren  Beobachtung  der  Kranken  und  Beaufsichtigung  der  ihnen
zugegebenen  Wärter  und  Wärterinnen,  zur  Aufsicht  auf  die  Vollziehung
  der  vom  Arzte  für  die  einzelnen  Kranken  getroffenen
Anordnungen,  auf  die  Versorgung  derselben  mit  ihren  verschiedenen
  Bedürfnissen  und  auf  die  Befolgung  aller  Punkte
der  Haus=  und  Tagesordnung  in  widerruflicher  Eigenschaft  angestellt.


§.  10.  Zur  Pflege  der  Kranken  wird  das  erforderliche
Wart=  und  zur  Besorgung  des  Hauswesens  das  nothwendige
Dienst-Personal  aufgenommen.  Ihre  Zahl  wird  durch  den  jährlichen
  Etat  festgesetzt.  Sie  werden  auf  Wohlverhalten  von  dem
Vorstande  angenommen.

§.  11.  Ueber  das  Nähere  seiner  Dienstesverhältnisse  und
Verrichtungen  empfängt  jeder  Angestellte  und  Bedienstete  eine
besondere  Instruction,  welche  er  verpflichtet  ist,  genau  zu  befolgen.

IV.  Grundsätze  und  Verfahren  für  die  Aufnahme
der  Kranken.

S§.  12.  Die  Anstalt  ist  vorzugsweise  für  Angehörige  der
Pfalz  bestimmt.  Doch  können,  so  lange  der  Raum  zureicht,
auch  Angehörige  anderer  Regierungsbezirke  Bayerns,  sowie
Kranke  aus  dem  Auslande,  aufsgenommen  werden.  In  Collisionsfällen
  finden  bezüglich  der  Aufnahme  folgende  Bestimmungen
Anwendung:  1)  die  Kranken  aus  dem  Regierungsbezirke  Pfalz
haben  vor  allen  Anderen  den  Vorzug;  2)  die  Angehörigen  der
übrigen  Regierungsbezirke  haben  vor  den  Ausländern  den  Vorzug;
3)  die  als  heilbar  anzunehmenden  Kranken  haben  den  Vorzug