Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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zunehmenden und über die Thatsache der Seelenstörung bei dem- 
selben, welche Thatsache unabhängig von den ärztlichen Zeug- 
nissen auf besondere näher zu bezeichnende Erkundigung zu 
gründen ist; 5) ein Familienraths-Beschluß über die Aufnahme 
nebst Interrogatorium des kgl. Landrichters und Zeugenverhör 
über den Geisteszustand des Aufzunehmenden. Treten dem 
pfälzischen Regierungsbezirke angehörige Irren aus auswärtigen 
Anstalten in die Kreis-Irrenanstalt ein, so können dieselben 
zwar auf Grund derjenigen Belege, welche ihre Aufnahme in 
die auswärtige Anstalt rechtfertigten, in die pfälzische Anstalt 
provisorisch ausgenommen werden; es ist jedoch durch die Ver- 
waltung der Anstalt das Familienraths = Gutachten, wenn nicht 
ein Solches bereits vorliegt, nachträglich zu erholen, und nebst 
Interrogatorium, welches durch den kgl. Landrichter zu Berg- 
zabern aufgenommen wird, der k. Regierung durch die Anstalts- 
Verwaltung behufs der Genehmigung vorzulegen. Zur Auf- 
nahme von Ausländern und von Inländern aus den rechts- 
rheinischen Regierungsbezirken Bayerns ist ein Zeugniß des 
Polizeibeamten ihrer Heimath über deren Geisteszustand er- 
forderlich; 6) die Belege über die Sicherstellung des an die An- 
stalt zu entrichtenden Kostenersatzes; 7) bei unvermögenden 
Kranken das Zeugniß des Gemeinderathes über die Armuth 
des Aufzunehmenden und über den Abgang oder die Unvermögen- 
heit der gesetzlich zum Unterhalte verpflichteten Verwandten. In 
diesem Zeugnisse muß angegeben werden: a) ob und welches 
Vermögen der Aufzunehmende noch besitze und welchen Werth 
dasselbe habe; b) ob derselbe noch einen Gatten oder eine Gattin, 
Eltern, Großeltern, Kinder oder Enkel habe — deren Namen, 
Alter, Stand, Wohnort und ob und welches Vermögen oder Ein- 
kommen sie haben; c) Auszug aus den Steuerrollen über die 
öffentlichen Abgaben, welche der aufzunehmende Kranke oder dessen 
zu seiner Alimentation gesetzlich verpflichteten Verwandten zu 
entrichten haben. Diese Belege, welche weder dem Stempel, 
noch der Einregistrirung unterworfen und für die aus öffentlichen 
Fonds zu Verpflegenden völlig kostenfrei sind, senden die Ver- 
treter des Kranken entweder direkt, oder durch die Vermitte- 
lung des kgl. Landcommissariates an die Verwaltung der Anstalt. 
— Die Lokal-Behörden haben für ihre unvermögenden Kranken 
jederzeit den letzteren Weg einzuschlagen. 
§. 17. Die wegen Kostenersatz zu gebende Sicherstellung
	        
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