Full text : Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

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IV.

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der  Armeeakte  1881  und  der  zugehörigen  Amendements)
—  insolange  dieselben  der  Militärgerichtsbarkeit  unterworfen
  sind;  und
c)  jeder  Officier  oder  Mann  der  Polizeimacht
(jeder  der  Officiere,  Soldaten  und  Mannschaften  ist  in
diesem  Akte  bezeichnet  mit  „Streitkräften“)
soll  auf  den  Eisenbahnen,  bei  Vorweisung  einer  für  die
Beförderung  von  Streitkräften  ausgestellten  „Anweisung“
nach  den  folgenden  Bestimmungen  sammt  dem  zugehörigen
Gepäck  oder  den  zur  Ausrüstung  gehörigen  Gegenständen,
wie  Waffen,  Munition  etc.,  mit  allen  personenfahrenden
Zügen  zu  jeder  Zeit  oder  zu  den  speciell  zwischen  den
Eisenbahngesellschaften  und  dem  Staatssekretäre  vereinbarten
  Zeiten  befördert  werden:

.  Die  Personenwagen  sind  mit  denjenigen  Wagenklassen  und

in  derartiger  Anzahl  beizustellen,  wie  diese  in  der  „Anweisung“
  angegeben  sind,  alle  Wagen  müssen  zum  Schutze
gegen  die  Witterungseinflüsse  entsprechend  eingerichtet
sein.

Die  Fahrpreise  müssen  im  folgenden  Verhältnisse  zu  den
Fahrpreisen  der  Civilreisenden  der  gleichen  Wagenklasse,
berechnet  für  die  einfache  Fahrt,  stehen,  und  zwar  wenn
die  Anzahl  der  reisenden  Militärpersonen  geringer  als  150
ist,  drei  Viertel  des  Fahrpreises  des  Civilreisenden,  wenn
die  Anzahl  der  reisenden  Militärpersonen  150  oder  darüber
ist,  so  wird  für  die  ersten  150  Reisenden  (4  Officiere  und
146  Soldaten)  drei  Viertel,  und  für  alle  darüber  hinausgehenden
  Militärpersonen  die  Hälfte  des  Civilfahrpreises
bezahlt.

Diese  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  auf  die
Frauen,  Wittwen  und  Kinder  der  dem  Militärstande  Angehörigen,
  und  zwar  dann,  wenn  die  Reisen  solcher  Personen
  auf  Öffentliche  Kosten  erfolgen;  Kinder  unter  drei
Jahren  sind  frei,  solche  über  3  bis  12  Jahre  gegen  Bezahlung
  der  Hälfte  des  für  die  Militärpersonen  zu  bezahlenden
  .Fahrpreises  zu  befördern.

An  Freigepäck  ist  für  jede  Person  in  der  ersten  Wagenklasse
  100  Pfund,  für  jede  andere  Person  50  Pfund  zu  bewilligen;
  Uebergewicht  ist  mit  zwei  Drittel  der  Civiltaxen
zu  bezahlen.

.  Die  früher  erwähnten  Ausrüstungsgegenstände,  wie  Vorräthe,

  Waffen,  Munition  etc.  sind  gegen  Zahlung  von  2  penny
pro  Tonne  und  Meile,  zu  befördern.

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