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umfaßt: 1. das regulirte Verpflegungsgeld, das für jeden Auf-
genommenen, verbehaltlich der später zu bezeichnenden Aus-
nahmen, an die Anstalt entrichtet werden muß und wofür ärzt-
liche Behandlung nebst Medicamenten, Wart und Pflege, Reini-
gung der Wäsche, Heizung und Beleuchtung, sowie nach der be-
treffenden Verpflegungsklasse Kost und Wohnung, für die vierte
Verpflegungsklasse auch die Kleidung gewährt wird; 2. den Ersatz
des Aufwandes der Anstalt auf Kleidungsstücke, wenn die Ver-
sorgung mit denselben der Anstalt überlassen bleibt, oder auf
sonstige, nicht unter den Gegenständen des regulirten Ver-
pflegungsgeldes begriffenen Reichnisse und Ausgaben, welche für
den Kranken begehrt oder durch denselben veranlaßt werden,
z. B. auf außerordentliche Bedienung, Getränke, die nicht schon
durch das regulirte Verpflegungsgeld ausgeglichen sind, Spazier=
fahrten, zum Luxus gehörige Meubles u. s. w.; 3. den Ersatz
der gleichfalls besonders zu berechnenden Kosten der Ablieferung
der Verpflegten bei der Entlassung oder Beurlaubung aus der
Anstalt.
§. 18 Für das Verpflegungsgeld bestehen nach der in
Ansehung der Verköstigung, Wohnung und Einrichtung ein-
geführten Abstufung vier verschiedene Klassen, wovon die Vierte
ausschließlich diejenigen armen Kranken aus der Pfalz um-
faßt, welche theilweise oder ganz aus öffentlichen Mitteln, seien
es Zuschüsse aus Gemeinde= oder Kreis-Fonds, unterhalten
werden. Sollten besondere Rücksichten in einzelnen Fällen es
zweckmäßig erscheinen lassen, Kranke in einer höheren Klasse zu
verpflegen, als derjenigen, welcher das von ihnen geleistete Ver-
pflegungsgeld entspricht, so hat die Verwaltung der Anstalt in
einem motivirten Antrage hiezu die Genehmigung der kgl. Re-
gierung einzuholen.
§. 19. Das Verpflegungsgeld beträgt: I. In der ersten
Klasse: a) für Pfleglinge aus der Pfalz 450 fl. jährlich;
b) für Pfleglinge aus andern Regierungsbezirken Bayerns 500 fl.
und c) für Pfleglinge aus dem Auslande 600 fl. jährlich; in
solchen Fällen, in welchen die Ansprüche der Kranken in Be-
ziehung auf Wohnung und Verpflegung das statutenmäßig für
Pfleglinge I. Klasse Gewährte überschreiten, kann zwischen den
Angehörigen derselben und der Verwaltung der Austalt ein
Aversalbeitrag ermittelt und durch Genehmigung der kgl. Re-
gierung festgestellt werden. — II. In der zweiten Klasse: