Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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umfaßt: 1. das regulirte Verpflegungsgeld, das für jeden Auf- 
genommenen, verbehaltlich der später zu bezeichnenden Aus- 
nahmen, an die Anstalt entrichtet werden muß und wofür ärzt- 
liche Behandlung nebst Medicamenten, Wart und Pflege, Reini- 
gung der Wäsche, Heizung und Beleuchtung, sowie nach der be- 
treffenden Verpflegungsklasse Kost und Wohnung, für die vierte 
Verpflegungsklasse auch die Kleidung gewährt wird; 2. den Ersatz 
des Aufwandes der Anstalt auf Kleidungsstücke, wenn die Ver- 
sorgung mit denselben der Anstalt überlassen bleibt, oder auf 
sonstige, nicht unter den Gegenständen des regulirten Ver- 
pflegungsgeldes begriffenen Reichnisse und Ausgaben, welche für 
den Kranken begehrt oder durch denselben veranlaßt werden, 
z. B. auf außerordentliche Bedienung, Getränke, die nicht schon 
durch das regulirte Verpflegungsgeld ausgeglichen sind, Spazier= 
fahrten, zum Luxus gehörige Meubles u. s. w.; 3. den Ersatz 
der gleichfalls besonders zu berechnenden Kosten der Ablieferung 
der Verpflegten bei der Entlassung oder Beurlaubung aus der 
Anstalt. 
§. 18 Für das Verpflegungsgeld bestehen nach der in 
Ansehung der Verköstigung, Wohnung und Einrichtung ein- 
geführten Abstufung vier verschiedene Klassen, wovon die Vierte 
ausschließlich diejenigen armen Kranken aus der Pfalz um- 
faßt, welche theilweise oder ganz aus öffentlichen Mitteln, seien 
es Zuschüsse aus Gemeinde= oder Kreis-Fonds, unterhalten 
werden. Sollten besondere Rücksichten in einzelnen Fällen es 
zweckmäßig erscheinen lassen, Kranke in einer höheren Klasse zu 
verpflegen, als derjenigen, welcher das von ihnen geleistete Ver- 
pflegungsgeld entspricht, so hat die Verwaltung der Anstalt in 
einem motivirten Antrage hiezu die Genehmigung der kgl. Re- 
gierung einzuholen. 
§. 19. Das Verpflegungsgeld beträgt: I. In der ersten 
Klasse: a) für Pfleglinge aus der Pfalz 450 fl. jährlich; 
b) für Pfleglinge aus andern Regierungsbezirken Bayerns 500 fl. 
und c) für Pfleglinge aus dem Auslande 600 fl. jährlich; in 
solchen Fällen, in welchen die Ansprüche der Kranken in Be- 
ziehung auf Wohnung und Verpflegung das statutenmäßig für 
Pfleglinge I. Klasse Gewährte überschreiten, kann zwischen den 
Angehörigen derselben und der Verwaltung der Austalt ein 
Aversalbeitrag ermittelt und durch Genehmigung der kgl. Re- 
gierung festgestellt werden. — II. In der zweiten Klasse: 
 
	        
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