Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

284 
Rechnung oder auf Rechnung ihrer Angehörigen in die Anstalt 
aufgenommen werden, sind vierteljährig und zwar mittelst 
Vorausbezahlung zu erheben; 2) die Pflegekosten-Beiträge der 
Gemeinden für arme, durch Heimath ihnen angehörige Pfleg- 
linge dagegen erst gegen den Schluß des Etatsjahres; 3) wenn 
der Pflegling Grundvermögen besitzt, aus dessen Erträgnissen 
das Pfleggeld ganz oder theilweise bestritten wird, so hat der 
betreffende Steuer-Einnehmer die Erhebung zu bewerkstelligen, 
wofür demselben drei Procent Remisen bewilliget werden. 
§. 25. Zur Sicherstellung des Kostenersatzes genügt, so- 
weit derselbe aus einer öffentlichen Kasse geleistet werden soll, 
die Zusage der zuständigen Behörde. Private haben ihn durch 
einen sicheren Bürgen oder bei notorischer Zahlungsunfähigkeit 
durch eine ausgestellte Urkunde zu versichern. Ausländer müssen, 
wenn sie nicht einen Landeseinwohner als Bürgen stellen können, 
das Verpflegungsgeld halbjährig und zwar, wenn der Kranke 
schon in der Anstalt sich befindet, einen Monat vor abgelaufe- 
nem Termine vorausbezahlen. 
§. 26. Die Anmeldung um Aufnahme mit den dazu er- 
forderlichen Belegen ist entweder direkt oder durch das k. Land- 
commissariat an den Vorstand der Anstalt zu übersenden, welcher 
dieselben prüft und, wenn die Nachweise genügend erachtet 
werden, die Genehmigung der kgl. Regierung einholt. In 
dringenden Fällen, wenn kein Anstand wegen der Aufnahme- 
bedingungen obwaltet, kann der Vorstand den Eintritt in die 
Anstalt vorläufig gestatten, er muß jedoch der königl. Regierung 
unverweilt unter genauer und ausführlicher Motivirung einer 
solchen ausnahmsweisen Anordnung Anzeige davon machen und 
unter Nachsendung, beziehungsweise Vervollständigung der er- 
forderlichen Belege, deren Genehmigung nachträglich einholen. 
§. 27. Gesellschafter oder eigene Bedienung, welche die 
Angehörigen eines Kranken demselben in der Anstalt beizugeben 
wünschen, können nur nach Maßgabe der von dem Vorstande 
in ärztlicher, hauspolizeilicher und ökonomischer Beziehung er- 
kannten Zulässigkeit und gegen Sicherstellung des vollen Ersatzes 
für den der Anstalt verursachten Aufwand eintreten. 
§. 28. In Fällen, in welchen die Unterbringung eines 
Geisteskranken in der Anstalt obrigkeitlich verfügt wird, ist, 
wenn bei dem Kranken keine der §. 14 aufgeführten Gründe des 
Ausschlusses vorhanden sind, zunächst über seine Aufnahme das 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.