Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Erkenntniß der zuständigen Behörde zu veranlassen. So weit 
in einem solchen Falle der Kosten-Ersatz nicht aus den Mitteln 
des Kranken oder seiner alimentationspflichtigen Verwandten be- 
stritten werden kann, hat die Verwaltungsbehörde für die Zu- 
sicherung und Leistung desselben durch die Heimathsgemeinde 
oder die öffentlichen Kassen besorgt zu sein. 
§. 29. Auch außer den in den vorhergehenden Paragraphen 
bemerkten Fällen haben die Behörden es sich zur angelegent- 
lichen Pflicht zu machen, unbemittelten inländischen Geistes- 
kranken, welche nach den vorstehenden Bestimmungen zur Theil- 
nahme an den Wohlthaten der Anstalt sich eignen, hierzu durch 
Ausmittelung der erforderlichen Kosten-Beiträge und recht- 
zeitige Nachsuchung der Aufnahme zu verhelfen. Die 
kgl. Cantonsärzte haben die Verwaltungs-Behörden von Amts- 
wegen auf solche Kranke aufmerksam zu machen. Sämmtliche 
Behörden und Beamten werden angewiesen, alle das Aufnahme- 
Gesuch eines Geisteskranken berührenden Geschäfte so viel als 
immer möglich zu beschleunigen und die Angehörigen solcher un- 
glücklicher Kranker, so viel es an ihnen ist, zu belehren, daß 
ein methodisches Heilverfahren um so mehr Aussicht auf einen 
günstigen Erfolg gewährt, je zeitiger dasselbe nach dem Aus- 
bruche der Krankheit eintritt und je früher der Kranke dem Ein- 
flusse seiner bisherigen Verhältnisse entzogen und einer Anstalt 
übergeben wird. 
V. Verbringung in die Kreis-Irrenan stalt. 
§. 30. Die Einlieferung eines Kranken kann geschehen, 
sobald vom Vorstande oder durch das kgl. Landcommissariat die 
erholte Aufnahme= Genehmigung den Vertretern des Kranken 
mitgetheilt oder die vorläufige Ermächtigung hiezu ertheilt ist. 
Doch muß die Zeit der Ankunft wenigstens 24 Stunden vorher, 
wenn nicht die Dringlichkeit des Falles dem entgegensteht, an- 
gezeigt werden. Der Hausarzt, beziehungsweise der Cantons- 
arzt, hat die nöthigen Vorschriften über Transportmittel und 
Behandlung während der Reise zu ertheilen. Die Reisekosten 
werden aus dem Vermögen des Kranken bestritten. Bei Un- 
vermöglichen werden dieselben der Heimathsgemeinde oder Dem- 
jenigen zur Last fallen, welcher das Verpflegungsgeld zu be- 
zahlen hat. Die Anstalt übernimmt dieselben in keinem Falle. 
§. 31. Immer muß dem Kranken ein mit seinen Ver-
	        
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