Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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hältnissen vertrauter, zuverlässiger Begleiter, welcher den An- 
staltsärzten Auskunft zu ertheilen vermag, auf der Reise bei- 
gegeben werden. 
§. 32. Kleidungsstücke werden nach dem Stande des 
Kranken mitgegeben Das Wenigste, was ein armer Kranker 
mitzubringen hat, ist ein vollständiger und guter Anzug mit 
einfacher Kopf= und Fuß-Bekleidung; dazu weiter zwei Hemden, 
zwei Paar Strümpfe und zwei Taschentücher. Diejenigen, 
welche die Aufnahme nachsuchen, haben dafür zu sorgen, daß 
das Vorgeschriebene vorhanden sei, wenn die Aufnahme-Ver- 
fügung eintritt. Diese Bestimmung findet auch auf die aus 
der Kreis-Armenanstalt in Frankenthal in die Kreis-Irren- 
Anstalt Klingenmünster zu übersiedelnden Kranken An- 
wendung. Fehlt Ekwas, so wird es auf Kosten der Zahlungs- 
pflichtigen durch die Anstalt angeschafft. 
§. 33. Von den Angehörigen oder dem Hausarzte oder 
der einliefernden Behörde wird dem Begleiter ein versiegeltes 
Schreiben an die Verwaltung der Anstalt mit dem Namen des 
Kranken und des Begleiters, mit Angabe des Tages ihrer Ab- 
reise, mit dem Datum und der Nummer der Aufnahme-Ver- 
fügung und mit einem Verzeichnisse der mitgegebenen Effecten 
zugestellt. Von der Verwaltung wird über die erfolgte Ein- 
lieferung ein Protocoll ausgenommen und Bescheinigung sowohl 
dem Begleiter als der Behörde ertheilt. 
§. 34. Die Aerzte und die Behörden haben die Pflicht, 
zu verhüten, daß zum Transporte rohe Bändigungsmittel an- 
gewendet werden. Hinsichtlich der Sicherung des Einzultefern- 
den gegen ungebührliche Behandlung auf der Reise und gegen 
Fluchtversuche haben die Polizeibehörden das Erforderliche vor- 
zukehren. Wenn es verlangt wird und nothwendig erscheint, 
sendet die Anstalt aus ihrem Wartpersonale einen geeigneten 
Begleiter. Die Reisekosten und Vergltung hiefür haben der 
Kranke oder seine Vertreter zu tragen. 
VI. Behandlung in der Anstalt. 
§. 36. Die Kranken aller Verpflegungsklassen haben gleichem 
Antheil an den vorhandenen Mitteln zur Bewirkung ihrer Hei- 
lung und auf Alle soll der Fleiß und die Aufmerksamkeit der 
Beamten und insonderheit der Aerzte iu gleichem Maaße ge- 
richtet sein.
	        
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