Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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8. 36. Die Kranken unterliegen, so lange sie in der An- 
stalt sind, in allen ihren Lebens-Verhältnissen den Anordnungen 
des Vorstandes und sind durch die dem gesammten Dienstpersonale 
ertheilten Instruktionen und durch die von den Beamten der 
Anstalt und der k. Regierung geführte Aufsicht in Betreff einer 
zweckmäßigen Behandlung wie der Geheimhaltung ihrer Krank- 
heitszustände gesichert. 
§. 37. Die möglichst-sorgfältige, menschenfreundliche Be- 
handlung der Kranken bildet die erste Pflicht aller Beamten und- 
Offizianten der Anstalt. — Die Anwendung von Beschränkung 
und Zwang soll strenge nach dem klar erkannten, unumgäng- 
lichen Bedürfnisse zum Zwecke bemessen und mit der möglichsten 
Schonung und Heilighaltung der Würde der Menschen-Natur 
stattfinden. Jede körperliche oder geistige Mißhandlung ist auf 
das Strengste untersagt. Dagegen gehört zu den wesentlichen 
Mitteln, durch welche die Anstalt heilsam auf die Kranken ein- 
zuwirken suchen wird, eine den gesammten Dienst, die häuslichen 
Einrichtungen und alle inneren Bewegungen des Institutes be- 
herrschende strenge Gesetzmäßigkeit und Ordnung, sedann eine 
angemessene, den verschiedenen Zuständen und Verhältnissen der 
Verpflegten entsprechende Beschäftigung derselben, welche der 
ärztliche Vorstand durch Aufmunterungs-Geschenke aus dem 
hiezu bestimmten Etats-Satze und durch passende Abwechselung 
mit Erholung. und erheiternder Unterhaltung zu befördern be- 
strebt sein wird. 
§. 38. Die klassenmäßige Verköstigung ist in guter und 
gesunder Beschaffenheit wie in reinlicher Bereitung zu reichen. 
Die durch den Krankheitszustand einzelner Verflegter begründeten 
besonderen Kostverordnungen hat der Anstaltsarzt zu bestimmen. 
Sie haben keinen Einfluß auf den zu leistenden Kosten-Ersatz- 
Beitrag. 
§. 39. Auf körperliche Reinlichkeit der Verpflegten, auf 
Reinlichkeit in Kleidung und Bettung, wie in allen Räumen 
der Anstalt, deßgleichen auf gehörige Reinigung der Luft in 
Schlaf= und Wohnzimmern ist sorgfältig Bedacht zu nehmen. 
Zerrissene und zerlumpte Kleidungsstücke werden nicht geduldet. 
Kommen auf diese Weise Kleidungsstücke in Abgang, so ist Die- 
ses den nächsten Anverwandten oder Demjenigen, welcher die 
Sorge hiefür übernommen hat, rechtzeitig anzuzeigen und, wenn 
nicht schon überdieß der Anstalt die Sorge dafür übertragen
	        
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