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8. 36. Die Kranken unterliegen, so lange sie in der An-
stalt sind, in allen ihren Lebens-Verhältnissen den Anordnungen
des Vorstandes und sind durch die dem gesammten Dienstpersonale
ertheilten Instruktionen und durch die von den Beamten der
Anstalt und der k. Regierung geführte Aufsicht in Betreff einer
zweckmäßigen Behandlung wie der Geheimhaltung ihrer Krank-
heitszustände gesichert.
§. 37. Die möglichst-sorgfältige, menschenfreundliche Be-
handlung der Kranken bildet die erste Pflicht aller Beamten und-
Offizianten der Anstalt. — Die Anwendung von Beschränkung
und Zwang soll strenge nach dem klar erkannten, unumgäng-
lichen Bedürfnisse zum Zwecke bemessen und mit der möglichsten
Schonung und Heilighaltung der Würde der Menschen-Natur
stattfinden. Jede körperliche oder geistige Mißhandlung ist auf
das Strengste untersagt. Dagegen gehört zu den wesentlichen
Mitteln, durch welche die Anstalt heilsam auf die Kranken ein-
zuwirken suchen wird, eine den gesammten Dienst, die häuslichen
Einrichtungen und alle inneren Bewegungen des Institutes be-
herrschende strenge Gesetzmäßigkeit und Ordnung, sedann eine
angemessene, den verschiedenen Zuständen und Verhältnissen der
Verpflegten entsprechende Beschäftigung derselben, welche der
ärztliche Vorstand durch Aufmunterungs-Geschenke aus dem
hiezu bestimmten Etats-Satze und durch passende Abwechselung
mit Erholung. und erheiternder Unterhaltung zu befördern be-
strebt sein wird.
§. 38. Die klassenmäßige Verköstigung ist in guter und
gesunder Beschaffenheit wie in reinlicher Bereitung zu reichen.
Die durch den Krankheitszustand einzelner Verflegter begründeten
besonderen Kostverordnungen hat der Anstaltsarzt zu bestimmen.
Sie haben keinen Einfluß auf den zu leistenden Kosten-Ersatz-
Beitrag.
§. 39. Auf körperliche Reinlichkeit der Verpflegten, auf
Reinlichkeit in Kleidung und Bettung, wie in allen Räumen
der Anstalt, deßgleichen auf gehörige Reinigung der Luft in
Schlaf= und Wohnzimmern ist sorgfältig Bedacht zu nehmen.
Zerrissene und zerlumpte Kleidungsstücke werden nicht geduldet.
Kommen auf diese Weise Kleidungsstücke in Abgang, so ist Die-
ses den nächsten Anverwandten oder Demjenigen, welcher die
Sorge hiefür übernommen hat, rechtzeitig anzuzeigen und, wenn
nicht schon überdieß der Anstalt die Sorge dafür übertragen