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VII. Abgang aus der Anstalt.
8. 44. Die genesenen Kranken werden vom Vorstande
entlassen. Der Vorstand ist verantwortlich dafür, daß kein
Pflegling länger als erforderlich ist, in der Anstalt zurückgehal-
ten werde. Der Vorstand ertheilt in einem Schreiben an den
Haus= beziehungsweise den Cantons-Arzt, bei Gemeindearmen
auch an die Lokalbehörde und das betreffende Pfarramt die
Rathschläge, deren Befolgung ihm zur Sicherung der Genesung
nothwendig scheint.
§ 45. Der Austritt aus der Anstalt wird gemäß dem
Vorhalte §. 12 Ziffer 5 bei unheilbaren unschädlichen und nicht
hilflosen Kranken verfügt, wenn Mangel an Raum vorhan-
den ist.
§. 46. Der Austritt aus der Anstalt kann ferner verfügt
werden, wenn die verfallene Schuld eines Verpflegten gegen die
Anstalt vier Wochen nach der zweiten an den Vertreter ergan-
genen Anmahnung noch nicht berichtiget ist, ohne daß die Zöge-
rung giltig entschuldiget und für die längstens drei Monate
später zu leistende Zahlung hinreichende Sicherheit gestellt wäre.
§. 47. Die Angehörigen und Gemeinden sind verbunden,
die vom Vorstande zwei bis drei Wochen zuvor zur Entlassung
gemeldeten Pfleglinge wieder aufzunehmen oder ihre Bedenken
dagegen dem Vorstande mitzutheilen, welcher die Entscheidung
der königlichen Regierung einholen wird. Verfügt diese die
Entlassung oder wurden keine Bedenken geltend gemacht und
werden die Kranken auf wiederholte Erinnerung nicht abgeholt,
so erfolgt deren Zurückbringung von Anstaltswegen auf Kosten
der betreffenden Vertreter derselben.
§. 48. Einen unheilbaren Geisteskranken können die An-
gehörigen und Behörden, welche seine Aufnahme veranlaßt haben,
jederzeit zurückfordern, wenn derselbe entweder nicht gefährlich
ist, oder wenn bei inländischen Kranken durch amtliches Zeug-
niß nachgewiesen wird, daß für denselben nach jeder Hinsicht
Sorge getragen und namentlich gegen Gefahr oder öffentlichen
Anstoß, die von ihm zu befürchten sind, die geeigneten Maß-
regeln getroffen werden, oder daß er in eine andere Irrenanstalt
verbracht wird. Von jeder Entlassung sowie dem Tode eines Pfleg-
linges hat der Vorstand der Polizeibehörde seines Wohnortes
Nachricht zu geben.
Mehizun-Verord- a. Bo. 19