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§. 49. Bei der Ablieferung eines ungeheilt Entlassenen
haben die Anstaltsbeamten die für die Einlieferung in den
88. 30—34 bestehenden Vorschriften zu beobachten.
§. 50. Das über den Tag des Austrittes aus der An-
stalt oder im Falle des Todes über den Sterbetag hinaus vor-
ausbezahlte Verpflegungsgeld wird den Vertretern des Entlasse-
nen beziehungsweise Verstorbenen zurückerstattet.
8. 51. 1) Verfallen diese, als genesen, gebessert oder un-
schädlich geworden entlassenen Kranken in ihre frühere Krankheit
und ist seit ihrem Austritte aus der Anstalt noch kein Jahr
verflossen, so können Selbe auf ein Zeugniß des behandelnden
Arztes über den Wiederausbruch der Krankheit durch die Ver-
waltung der Kreis-Irrenanstalt wieder aufgenommen werden.
Ueber diese Wiederaufnahme ist Anzeige an die königliche Re-
gierung zu erstatten. 2) Verfallen entlassene Pfleglinge erst
nach Ablauf eines Jahres in ihre frühere Krankheit, so ist zu
deren Wiederaufnahme die vorgängige Genehmigung der königl.
Regierung erforderlich und der dahin zielende Antrag der kö-
niglichen Verwaltung mit einem Familienraths-Beschlusse, Gut-
achten des Cantons-Physikates und bei Bemittelten dem Re-
vers der Familie über das zu entrichtende Verpflegungsgeld,
bei Vermögenslosen aber mit dem Zeugnisse des Bürgermeister-
amtes und Armenpflegschaftsrathes über den aus Mitteln der
Lokalarmenpflege oder Gemeinde zu leistenden Pflegekosten-Bei-
trag zu belegen.
§. 52. Im Falle der Entweichung von Pfleglingen hat
die Verwaltung für deren Wiedereinbringung Sorge zu tragen
und sich zu diesem Ende nöthigenfalls an die Polizeibehörden
zu wenden.
§. 53. Stirbt ein Pflegling in der Anstalt, so wird seine
Leiche, nachdem der Vorstand den erfolgten Tod constatirt hat,
auf dessen Anordnung in das Todtenhaus gebracht und nach
Umfluß von 48 Stunden, wenn der Vorstand nicht eine andere
Bestimmung trifft, auf dem Begräbnißplatze der Anstalt — wo-
ferne nicht den Angehörigen gestattet wird, sie unter den gesetz-
lichen Vorschriften an einen anderen Ort zu verbringen — nach
dem Stande des Gestorbenen und nach dem Ritus und durch
den Geistlichen seiner Confession deerdiget. Tag und Stunde
der Beerdigung wird den Angehörigen, welchen beizuwohnen
gestattet ist, mitgetheilt. Die dazu fähigen Pfleglinge begleiten