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zeuge bei sich führen, wogegen die Wärter verpflichtet sind, ihnen,
so oft es nöthig ist, zum Anzünden der Pfeifen oder Cigarren
Feuer zu geben.
§. 28. Vorschrift im Betreff der geistigen Getränke.
— Der Mißbrauch geistiger Getränke wird auf das
Strengste geahndet, deßgleichen wenn den Kranken dazu verholfen
wird.
§. 29. Verfahren in Fällen der Erkrankung der
Hausgenossen. — In Fällen des Erkrankens irgend eines
Hausgenossen hat derselbe sogleich dem Vorstande hievon die
Anzeige machen. Das Wart= und niedere Dienstpersonal hat
sich nur der Behandlung der Anstaltsärzte und deren Ordinationen
zu unterwerfen und bei strengem Einschreiten jeder Behandlung
durch auswärtige Aerzte und Chirurgen zu enthalten.
Hinsichtlich der Pflege für alle erkrankten Hausbediensteten innerhalb
der Anstalt und hinsichtlich der Vergütung dafür sind
nachstehende Maßnahmen getroffen: 1) Jedes im Hause bedienstete
Inrividuum, ohne Unterschied des Ranges und Gradee,
hat den Anspruch, 60 Tage lang dienstfrei in der Anstalt selbst
verpflegt und behandelt zu werden, in so ferne der ärztliche Vorstand
die Krankheitsbeschwerde für gegründet erklärt. In besonderen
Fällen kann Letzterer diese Frist um 4 Wochen verlängern, hat
aber der k. Regierung hievon Anzeige zu erstatten. 2) Bedienstete
niederen Ranges mit einem Jahreslohne unter 200 fl. haben
für jeden einzelnen dienstfreien Verpflegungstag 12 kr. zu entrichten,
welche Bauschsumme ihnen vom Geldlohne abgezogen
wird; Bedienstete mit einem Jahreslohne über 200 fl. haben
dafür per Tag 18 kr. und Solche mit 300 fl. und darüber
24 kr. zu entrichten. 3) Eine weitere Entschädigung von Seite
der Bediensteten für den mittelweiligen Aushilfsdienst wird von
der Anstalt nicht in Anspruch genommen, es sei denn in Fällen
böswilliger Simulation. 4) Uebrigens kann auch die sub Nr. 2
imputirte Vergütung für die in der Anstalt genossene Krankheitspflege
dem Bediensteten jeden Grades erlassen werden,
wenn dessen bisherige Aufführung eine tadellose oder bei der
Erkrankung eine dienstliche Ursache, wie z. B. örtliche Epidemie,
Anstrengungen, Verletzungen, mit im Spiele war. Die Befugniß
zu diesen Erlassen ist bis zur 14tägigen Krankheitsdauer
dem persönlichen und pflichtschuldigen Ermessen des dirigirenden
Oderarztes anheimgestellt; über Fälle von längerer Dauer, falls