Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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zeuge  bei  sich  führen,  wogegen  die  Wärter  verpflichtet  sind,  ihnen,
so  oft  es  nöthig  ist,  zum  Anzünden  der  Pfeifen  oder  Cigarren
Feuer  zu  geben.

§.  28.  Vorschrift  im  Betreff  der  geistigen  Getränke.
  —  Der  Mißbrauch  geistiger  Getränke  wird  auf  das
Strengste  geahndet,  deßgleichen  wenn  den  Kranken  dazu  verholfen
  wird.

§.  29.  Verfahren  in  Fällen  der  Erkrankung  der
Hausgenossen.  —  In  Fällen  des  Erkrankens  irgend  eines
Hausgenossen  hat  derselbe  sogleich  dem  Vorstande  hievon  die
Anzeige  machen.  Das  Wart=  und  niedere  Dienstpersonal  hat
sich  nur  der  Behandlung  der  Anstaltsärzte  und  deren  Ordinationen
  zu  unterwerfen  und  bei  strengem  Einschreiten  jeder  Behandlung
  durch  auswärtige  Aerzte  und  Chirurgen  zu  enthalten.
Hinsichtlich  der  Pflege  für  alle  erkrankten  Hausbediensteten  innerhalb
  der  Anstalt  und  hinsichtlich  der  Vergütung  dafür  sind
nachstehende  Maßnahmen  getroffen:  1)  Jedes  im  Hause  bedienstete
  Inrividuum,  ohne  Unterschied  des  Ranges  und  Gradee,
hat  den  Anspruch,  60  Tage  lang  dienstfrei  in  der  Anstalt  selbst
verpflegt  und  behandelt  zu  werden,  in  so  ferne  der  ärztliche  Vorstand
die  Krankheitsbeschwerde  für  gegründet  erklärt.  In  besonderen
Fällen  kann  Letzterer  diese  Frist  um  4  Wochen  verlängern,  hat
aber  der  k.  Regierung  hievon  Anzeige  zu  erstatten.  2)  Bedienstete
  niederen  Ranges  mit  einem  Jahreslohne  unter  200  fl.  haben
für  jeden  einzelnen  dienstfreien  Verpflegungstag  12  kr.  zu  entrichten,
  welche  Bauschsumme  ihnen  vom  Geldlohne  abgezogen
wird;  Bedienstete  mit  einem  Jahreslohne  über  200  fl.  haben
dafür  per  Tag  18  kr.  und  Solche  mit  300  fl.  und  darüber
24  kr.  zu  entrichten.  3)  Eine  weitere  Entschädigung  von  Seite
der  Bediensteten  für  den  mittelweiligen  Aushilfsdienst  wird  von
der  Anstalt  nicht  in  Anspruch  genommen,  es  sei  denn  in  Fällen
böswilliger  Simulation.  4)  Uebrigens  kann  auch  die  sub  Nr.  2
imputirte  Vergütung  für  die  in  der  Anstalt  genossene  Krankheitspflege
  dem  Bediensteten  jeden  Grades  erlassen  werden,
wenn  dessen  bisherige  Aufführung  eine  tadellose  oder  bei  der
Erkrankung  eine  dienstliche  Ursache,  wie  z.  B.  örtliche  Epidemie,
Anstrengungen,  Verletzungen,  mit  im  Spiele  war.  Die  Befugniß
  zu  diesen  Erlassen  ist  bis  zur  14tägigen  Krankheitsdauer
dem  persönlichen  und  pflichtschuldigen  Ermessen  des  dirigirenden
Oderarztes  anheimgestellt;  über  Fälle  von  längerer  Dauer,  falls