Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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essen: ½ Liter Fleischbrühsuppe, 4 Kilogramm Kindfleisch 
(roh) und Gemüse wie oben. — Adendessen: Suppe und 
Gemüse wie Mittags. 
IV. Klasse. — Sonntag. — Frühstück: wie die dritte 
Klasse. — Mittagessen: ¼ Liter Fleischbrühsuppe mit ¼ 
Kilogramm Fleisch und Gemüse, wie bei der III. Klasse, aber 
nur geschmälzt mit 5 Grammen Butter. — Abendessen: 
Suppe und Gemüse wie am Mittag. — Mittwoch. — Früh- 
stück: wie die dritte Klasse. — Mittagessen: wie Sonntag. 
— Abendessen: wie Sonntag. — Die übrigen Wochen- 
tage. — Frühst ück: wie am Mittwoch. — Mittagessen: 
1½ Liter Wassersuppe mit Hülfenfrüchten, Gerste, Wurzel- 
werk und Gemüse, wie oben; beides geschmälzt mit 5 Grammen 
Butter, die Suppe mit 10 Gr. Einbrennmehl. — Abend- 
essen: wie am Mittag. 
Ergänzende Bemerkungen zur IV. Kost-Klasse. 
Während der Sommermonate, wenn die Kartoffeln nicht mehr 
genießbar sind oder ganz mangeln, auch bei sonstigen obwalten- 
den Umständen kann den Pfleglingen der IV. Klasse Mittags 
und Abends anstatt Suppe und Gemüse nur eine einzige, aus 
Suppen= und Gemüse-Substanzen zubereitete dicke Suppe ab- 
gegeben werden, für welche alsdann die normalmäßige Quanti- 
tät doppelt genommen wird. In diesem Falle besteht eine solche 
Suppe aus ½10 Kilogramm gemischten Brodes, gerollter Gerste, 
Hirse, Gries 2c. oder 1 Kilogramm Wurzelwerk oder 3/10 Liter 
Hülsenfrüchten, geschmälzt an den Tagen, an welchen Mittags 
Fleisch verabreicht wird, mit 10 Grammen Butter, an den 
übrigen Tagen mit 20 Grammen Butter und eben so viel 
Einbrennmehl. Brod aus einer Mischung von halb Waijzen- 
halb Roggenmehl besteht die Portion für den ganzen Tag: für 
die männlichen Pfleglinge und Bediensteten aus 3 Kilo- 
grammen, für die weiblichen aus ½ Kilogramm. 
Für die Pfleglinge I. und II. Klasse, wenn sie Weisbrod 
in Anspruch nehmen, reducirt sich die tägliche Quantität bei 
den männlichen auf ½ Kilogramm, bei den weiblichen auf 
2/ Kilogrammen. 
Weil sich aber in der Klasse der Mittellosen häufig 
körperlich herabgekommene Individuen befinden, bei welchen die 
Hebung ihrer physischen Constitution durch kräftigende anima- 
lische Nahrung zu den nöthiesten psychiatrischen Regeln gehört,
	        
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