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so darf für jedes so geartete Individuum auf Vorschrift des
dirigirenden Oberarztes außer den gewöhnlichen Fleischtagen
wie Sonntag und Mittwoch noch an drei weiteren Wochentagen
jedesmal ¼/ Kilogramm Rindfleisch mit der daraus bereiteten Suppe
zu der sonst genannten Kost abgegeben werden. Die Ordination
und Rechnungs-Controle werden in der Weise gehandhabt, daß
der vom dirigirenden Oberarzte contrasignirte Haupt-Kostzettel
täglich ub Klasse IV. die Summe dieser Extraportionen in
Gewichtszahl ausgedrückt zu enthalten hat.
Die Pfleglinge der ersten Klasse haben, so weit ihr Krank-
heitszustand es gestattet, Anspruch auf ein schön meublirtes
Zimmer mit Canapee, Waschtisch u. s. w. Sollte ein Patient
dieser Klasse jedoch durch ungewöhnliche Bedürfnisse oder be-
sondere Schwierigkeit der Behandlung zu seiner Pflege einen
Wärter, beziehungsweise eine Wärterin, ausschließlich in An-
spruch nehmen, so ist er verbunden, die Kosten für denselben
aus eigenen Mitteln zu bestreiten, d. h. einen Privatwärter an-
zunehmen. Kranke der zweiten Verpflegungsklasse haben den
Genuß eines eigenen, ähnlich jedoch etwas bescheidener meub-
lirten Zimmers wie die für die erste Klasse Bestimmten, nur
so lange, als der Raum hiezu ausreicht und die besondere Rück-
sicht auf ihre Krankheit es erfordert. Anspruch auf ein Solches
haben sie nicht, sondern in gegebenen Fällen mit andern Patienten
ihrer Klasse gemeinsame Schlafzimmer zu theilen. Für die
Pfleglinge der dritten und vierten Klasse bestehen nur gemein-
same Wohn= und Schlaf-Säle.
Nr. 29,801. S. 123.
Entschließung der kgl. Regierung von Oberbayern, K. v. J., vom
29. März 1859, die Verwaltung der Kreis-Irrenanstalt von Ober-
bayern in München betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern.
Seine Majestät der König haben inhaltlich eines
höchsten Rescriptes des Staatsministerium des Innern vom
19. Februar ds. Is. allerhöchst zu genehmigen geruht, daß für
die auf Kosten des oberbayerischen Regierungsbezirkes zur Auf-
mahme und Heilung von Geisteskranken neuhergestellte Anstalt zu
München eine eigene Behörde unter der Benennung: „Königliche
Verwaltung der Kreis-Irrenanstalt in München“ er-