Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

2303 
so darf für jedes so geartete Individuum auf Vorschrift des 
dirigirenden Oberarztes außer den gewöhnlichen Fleischtagen 
wie Sonntag und Mittwoch noch an drei weiteren Wochentagen 
jedesmal ¼/ Kilogramm Rindfleisch mit der daraus bereiteten Suppe 
zu der sonst genannten Kost abgegeben werden. Die Ordination 
und Rechnungs-Controle werden in der Weise gehandhabt, daß 
der vom dirigirenden Oberarzte contrasignirte Haupt-Kostzettel 
täglich ub Klasse IV. die Summe dieser Extraportionen in 
Gewichtszahl ausgedrückt zu enthalten hat. 
Die Pfleglinge der ersten Klasse haben, so weit ihr Krank- 
heitszustand es gestattet, Anspruch auf ein schön meublirtes 
Zimmer mit Canapee, Waschtisch u. s. w. Sollte ein Patient 
dieser Klasse jedoch durch ungewöhnliche Bedürfnisse oder be- 
sondere Schwierigkeit der Behandlung zu seiner Pflege einen 
Wärter, beziehungsweise eine Wärterin, ausschließlich in An- 
spruch nehmen, so ist er verbunden, die Kosten für denselben 
aus eigenen Mitteln zu bestreiten, d. h. einen Privatwärter an- 
zunehmen. Kranke der zweiten Verpflegungsklasse haben den 
Genuß eines eigenen, ähnlich jedoch etwas bescheidener meub- 
lirten Zimmers wie die für die erste Klasse Bestimmten, nur 
so lange, als der Raum hiezu ausreicht und die besondere Rück- 
sicht auf ihre Krankheit es erfordert. Anspruch auf ein Solches 
haben sie nicht, sondern in gegebenen Fällen mit andern Patienten 
ihrer Klasse gemeinsame Schlafzimmer zu theilen. Für die 
Pfleglinge der dritten und vierten Klasse bestehen nur gemein- 
same Wohn= und Schlaf-Säle. 
Nr. 29,801. S. 123. 
Entschließung der kgl. Regierung von Oberbayern, K. v. J., vom 
29. März 1859, die Verwaltung der Kreis-Irrenanstalt von Ober- 
bayern in München betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern. 
Seine Majestät der König haben inhaltlich eines 
höchsten Rescriptes des Staatsministerium des Innern vom 
19. Februar ds. Is. allerhöchst zu genehmigen geruht, daß für 
die auf Kosten des oberbayerischen Regierungsbezirkes zur Auf- 
mahme und Heilung von Geisteskranken neuhergestellte Anstalt zu 
München eine eigene Behörde unter der Benennung: „Königliche 
Verwaltung der Kreis-Irrenanstalt in München“ er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.