Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

aus besonderen Gründen vorübergehend und ausnahmsweise 
die Erlaubniß ertheilt. 
8. 7. Zur Unterstützung in der Krankenbehandlung und 
Leitung des Kranken -Dienstes werden dem Oberarzte ein bis 
zwei Assistenzärzte in widerruflicher Weise beigegeben. 
§. 8. Als zweiter Beamte der Anstalt ist ein Verwalter 
angestellt. Er hat unter Aufsicht des Oberarztes das Vermögen 
der Anstalt zu verwalten, alle Einnahmen und Ausgaben der- 
selben zu beschäftigen, die Rechnungen zu stellen, die Erhaltung 
des Grundbesitzes und des Inventares der Anstalt wahrzu- 
nehmen, ihre gesammte Oekonomie mit Inbegriff der Bewirth- 
schaftung des Gartens zu leiten und bei der Beschäftigung der 
Verpflegten das Oekonomische zu besorgen. Er führt auch die 
Bücher und Rechnungen über die für einzelne Kranke speziell 
zur Deponirung gelangenden Gelder und Effekten. Ihm zunächst 
ist das niedere Dienstpersonale in den nicht auf den Kranken- 
dienst unmittelbar sich beziehenden Verrichtungen untergeordnet. 
Er unterstützt den Vorstand in Handhabung der Hauspolizei, 
wie der Disciplin und führt — auf dessen Anordnung — die 
haus= und dienstpolizeilichen Untersuchungen. In seinem Wir- 
kungskreise, als Kassen= und Rechnungsbeamter, ist ihm ein 
Rechnungs-Gehilfe beigegeben. 
§. 9. Mit der Abhaltung des Gottesdienstes in der An- 
stalt und den seelsorglichen Verrichtungen bei einzelnen Kranken 
sind zwei Geistliche, ein katholischer und ein protestantischer, 
betraut. Sie haben bei der Ausübung ihres Amtes die An- 
deutungen genau zu beachten, welche ihnen der Oberarzt über 
die durch den Zustand der Kranken überhaupt und den beson- 
deren Seelenzustand Einzelner gebotenen Rücksichten und Maaß- 
nahmen geben wird. Sie sind ferner verpflichtet, auf Verlangen 
des Vorstandes und im Einvernehmen mit demselben zur Be- 
handlung einzelner Kranker, sowohl in sittlich religiöfer Richtung 
als in intellectueller und pädagogischer Beziehung mitzuwirken. 
§. 10. Zur näheren Beobachtung der Kranken, und zur 
Beaufsichtigung der ihnen zugegebenen Wärter und Wärterinnen, 
zur Aufsicht auf die Vollziehung der vom Arzte für die einzelnen 
Kranken getroffenen Anordnungen, auf die Versorgung derselben 
mit ihren verschiedenen Bedürfnissen und auf die Befolgung 
aller Punkte der Haus= und Tagesordnung sind ein Oberwärter 
und eine Oberwärterin aufgestellt.
	        
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