Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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eines Geisteskranken obrigkeitlich verfügt wird, ist 
zunächst über seine Aufnahme in die Anstalt die Genehmigung der 
k. Regierung (§F. 19) im vorgeschriebenen Wege zu veranlassen. 
So weit in einem solchen Falle der Kostenersatz (§. 15) nicht 
aus den Mitteln des Kranken oder seiner alimentationspflichtigen 
Verwandten bestritten wird, hat die betreffende Behörde zugleich 
mit der Verfügung auf Unterbringung des Kranken in der An- 
stalt auch die Leistung des Kostenersatzes durch die Heimaths- 
gemeinde oder die treffende öffentliche Kasse zu regeln und 
sicher zu stellen. 
§. 22. Auch außer den in den vorhergehenden Parggraphen 
bemerkten Fällen haben die Behörden sich es zur angelegenen 
Pflicht zu machen, unbemittelten Geisteskranken, welche satzungs- 
gemäß zur Theilnahme an den Wohlthaten der Anstalt sich 
eignen, hierzu durch Ausmittelung der erforderlichen Kostenbeträge 
und rechtzeitige Nachsuchung der Aufnahme zu verhelfen. Die 
Gerichtsärzte haben die Bezirkspolizeibehörden von Amtswegen 
auf solche Kranke aufmerksam zu machen. 
Titel V. 
Einbringung. 
§. 23. Die Einbringung der Kranken kann geschehen, so- 
bald vom Vorstande der Anstalt die Aufnahmsbewilligung mit- 
getheilt ist (s§. 19); die Zeit der Ankunft muß der Anstalts- 
verwaltung vorher angezeigt werden. Reisekosten müssen aus 
dem Vermögen des Kranken oder seiner Alimentationspflichtigen 
bestritten werden; die Anstalt leistet dieselben in keinem Falle. 
§. 24. Immer muß dem Kranken wenigftens ein mit seinen 
Verhältnissen vertrauter und verlässiger Begleiter, der den An- 
staltsärzten Auskunft zu ertheilen vermag, auf die Reise und 
bis zum vollzogenen Eintritte des Kranken in die Anstalt bei- 
gegeben werden. 
8. 25. Kleidungsstücke sind nach dem Stande des Kranken 
mitzugeben. Das Wenigste, was derselbe mitzubringen hat, ist 
ein vollständiger und guter Anzug mit einfacher Kopf= und Fuß- 
bekleidung; dazu weiter sechs Hemden, sechs Paar Strümpfe und 
sechs Sacktücher. Diejenigen, welche die Aufnahme nachsuchen, 
haben dafür zu sorgen, daß das Vorgeschriebene vorhanden sei, 
wenn die Aufnahmsverfügung eintrifft; fehlt Etwas, so wird 
es auf Kosten der Zahlungspflichtigen durch die Anstalt nach- 
geschafft. 
 
	        
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