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der Oberarzt durch Aufmunterungs-Geschenke aus dem hiefür
bestimmten Etatsansatze und durch passende Abwechselung mit
Erholung und erheiternder Unterhaltung zu befördern bestrebt
sein wird.
§. 30. Die klassenmäßige Verköstigung wird in guter und
gesunder Beschaffenheit wie in reinlicher Bereitung gereicht.
Die durch den Krankheitszustand einzelner Verpflegter begrün-
deten Abweichungen von der gewöhnlichen Kostordnung hat der
Oberarzt zu bestimmen.
§. 31. Auf körperliche Reinhaltung der Verpflegten, auf
Reinlichkeit der Wäsche, der Kleidung und Betten wie in allen
Räumen der Anstalt, desgleichen auf gehörige Reinigung der
Luft in den Schlaf= und Wohnzimmern ist sorgfältig Bedacht
zu nehmen. Zerrissene Kleidungsstücke werden nicht geduldet.
Kommen durch Verbrauch Kleidungsstücke und Wäsche in Ab-
gang, so ist Dieses den nächsten Anverwandten oder Demjeni-
gen, welcher die Sorge hiefür übernommen hat, rechtzeitig an-
zuzeigen und, wenn nicht schon ohnedieß der Anstalt die Sorge
hiefür übertragen ist, die Nachschaffung zu veranlassen. Ist diese
nach Ablauf des von der Verwaltung festzusetzenden Termines
nicht erfolgt, so wird sie auf Kosten der Betheiligten durch die
Anstalt besorgt.
§. 32. Die Kranken aus den verschiedenen Verpflegungs-
klassen haben gleichen Antheil an allen vorhandenen Mitteln
zur Bewirkung ihrer Heilung und auf Alle soll der Fleiß und
die Aufmerksamkeit des Personales in gleichem Maße gerichtet sein.
§. 33. Der Eintritt von Fremden in die für die
Verpflegten bestimmten Räume der Anstalt ist von der ausdrück-
lichen Erlaubniß des Vorstandes abhängig. Diese darf nie
zur bloßen Befriedigung der Neugierde gegeben werden, wird aber
Solchen, die ein höheres wissenschaftliches oder Berufsinteresse
herbeiführt, nicht erschwert werden. Der Oberarzt ist verant-
wortlich, daß bei dieser Zulassung von Fremden jeder störende
oder nachtheilige Eindruck auf die Verpflegten auf das Sorg-
fältigste vermieden werde Den Angehörigen der Verpflegten ist
gestattet, von der Lage und dem Befinden der von ihnen ver-
tretenen Kranken, so oft es ohne ungebührliche Belästigung des
Dienstes geschehen kann, in Person oder durch Bevollmächtigte
Kenntniß zu nehmen; sie sind jedoch hiebei in Hinsicht auf die
Zulässigkeit eines persönlichen Besuches oder Berkehres mit dem