Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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der Oberarzt durch Aufmunterungs-Geschenke aus dem hiefür 
bestimmten Etatsansatze und durch passende Abwechselung mit 
Erholung und erheiternder Unterhaltung zu befördern bestrebt 
sein wird. 
§. 30. Die klassenmäßige Verköstigung wird in guter und 
gesunder Beschaffenheit wie in reinlicher Bereitung gereicht. 
Die durch den Krankheitszustand einzelner Verpflegter begrün- 
deten Abweichungen von der gewöhnlichen Kostordnung hat der 
Oberarzt zu bestimmen. 
§. 31. Auf körperliche Reinhaltung der Verpflegten, auf 
Reinlichkeit der Wäsche, der Kleidung und Betten wie in allen 
Räumen der Anstalt, desgleichen auf gehörige Reinigung der 
Luft in den Schlaf= und Wohnzimmern ist sorgfältig Bedacht 
zu nehmen. Zerrissene Kleidungsstücke werden nicht geduldet. 
Kommen durch Verbrauch Kleidungsstücke und Wäsche in Ab- 
gang, so ist Dieses den nächsten Anverwandten oder Demjeni- 
gen, welcher die Sorge hiefür übernommen hat, rechtzeitig an- 
zuzeigen und, wenn nicht schon ohnedieß der Anstalt die Sorge 
hiefür übertragen ist, die Nachschaffung zu veranlassen. Ist diese 
nach Ablauf des von der Verwaltung festzusetzenden Termines 
nicht erfolgt, so wird sie auf Kosten der Betheiligten durch die 
Anstalt besorgt. 
§. 32. Die Kranken aus den verschiedenen Verpflegungs- 
klassen haben gleichen Antheil an allen vorhandenen Mitteln 
zur Bewirkung ihrer Heilung und auf Alle soll der Fleiß und 
die Aufmerksamkeit des Personales in gleichem Maße gerichtet sein. 
§. 33. Der Eintritt von Fremden in die für die 
Verpflegten bestimmten Räume der Anstalt ist von der ausdrück- 
lichen Erlaubniß des Vorstandes abhängig. Diese darf nie 
zur bloßen Befriedigung der Neugierde gegeben werden, wird aber 
Solchen, die ein höheres wissenschaftliches oder Berufsinteresse 
herbeiführt, nicht erschwert werden. Der Oberarzt ist verant- 
wortlich, daß bei dieser Zulassung von Fremden jeder störende 
oder nachtheilige Eindruck auf die Verpflegten auf das Sorg- 
fältigste vermieden werde Den Angehörigen der Verpflegten ist 
gestattet, von der Lage und dem Befinden der von ihnen ver- 
tretenen Kranken, so oft es ohne ungebührliche Belästigung des 
Dienstes geschehen kann, in Person oder durch Bevollmächtigte 
Kenntniß zu nehmen; sie sind jedoch hiebei in Hinsicht auf die 
Zulässigkeit eines persönlichen Besuches oder Berkehres mit dem
	        
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