Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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werden sich die zu gewährenden Unterstützungen nur auf wenige 
Kranke erstrecken können; mit der Vergrößerung des Fonds durch 
weitere Admassirung der Collecten-Erträgnisse werden sich aber 
auch die Unterstützungen an Zahl und Umfang vermehren. 
Regensburg, 26. Mai 1859. 
K. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, K. d. J. 
Freiherr von Künzberg-Langenstadt. 
Nr. 13,981. &S. 127. 
Entschließung der k. Regierung von Oberfranken, K. d. J., die Auf- 
nahme von Geisteskranken in die Irrenanstalt zu St. Georgen betr. 
Im Namen Seiner Mafjestät des Königs. 
Bei Anträgen auf Aufnahme von Gieisteskranken in die 
Irrenanstalt zu St. Georgen wird nicht selten die Krankheits- 
Geschichte vermißt oder, wenn auch eine Solche bei den Acten 
liegt, diese unvollständig und ungenügend befunden. Die unter- 
fertigte Stelle sieht sich daher veranlaßt, wiederholt in Erinnerung 
zu bringen, daß in der Regel jedem Gesuche um Aufnahme eines 
Irren in die Anstalt zu St. Georgen eine Krankheits-Geschichte 
für denselben beigefügt und diese Geschichte unter genauer Be- 
achtung der Instruktion im lithographirten Regierungs-Aus- 
schreiben vom 3. Mai 1830 verabfaßt sein muß. 
Bayreuth, 4. März 1861. 
Kgl. Regierung von Oberfranken, K. d. J. 
Frhr. v. Podewils. 
Nr. 8087. S. 128. 
Ministerial-Entschließung vom 27. Mai 1861, die Aufnahme belgi- 
scher Geisteskranker in bayerische Irrenanstalten betr. 
Staatsministerium des Innern. 
Die k. belgische Staatsregierung hat sich in jüngster Zeit 
erboten, unter Voraussetzung der Reciprocität der 
bayerischen Staatsregierung von jeder Aufnahme eines bayeri- 
schen Unterthanen in eine belgische Irrenanstalt alsbald Nach- 
richt zu ertheilen und dadurch die Verhütung etwaiger Miß- 
bräuche zu ermöglichen.
	        
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