Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Das unterfertigte Staatsministerium ist gesonnen, diesem 
dankenswerthen Anerbieten entgegenzukeommen und beauftragt 
daher die k. Regierung, K. d. J., in allen Fällen, in welchen 
ein belgischer Staatsangehöriger als Patient in eine Irren- 
Anstalt ihres Kreises aufsgenommen wird, nach Anleitung des 
beifolgenden Formulars auher ungesäumt Anzeige hievon zu 
erstatten. 
München, den 27. Mai 1861. 
Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl. 
v. Neumayr. 
Formular. 
Anzeige über die Aufnahme eines belgischen Staats- 
Angehörigen in die Irrenanstalt 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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IV. 
Entbindungs-Austalten. 
Die Bestimmungen über die in den Entbindungsanstalten 
geborenen unehelichen Kinder siehe in dem diesen letzteren ge- 
widmeten Artikel. 
Die Vorschriften bezüglich des Kindbettfiebers siehe in dem 
Artikel über die epidemischen Krankheiten (Bd. II. S. 260).
	        
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