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Nr. 32,571. 8. 129.
Entschließung der k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg
vom 16. Mai 1857, die Verhältnisse der Kreis-Entbindungs-Anstalt
zu Würzburg betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
In dem nachstehenden Abdrucke werden die genehmigten
Satzungen der Kreis-Entbindungs-Anstalt zu Würzburg zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Würzburg, 16. Mai 1857.
K. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, K. d. J.
Freiherr von Zu-Rhein.
FSatzungen der Prei-Entbindunge-Anstalt zu Würzburg.
Tit. 1.
Iweck und Bestimmung der Anstalt.
§. 1. Die zu Würzburg gemäß allerhöchster Entschließung
vom 11. Juni 1804 errichtete und seit 1. Oktober 1805 eröffnete
Entbindungs-Anstalt — zunächst für den Regierungsbezirk
Unterfranken und Aschaffenburg bestimmt, führt den Namen:
„Kreis-Entbindungs-Anstalt zu Würzburg.“
§. 2. Mit derselden ist nach der allerhöchsten Entschließung
vom 7. Januar und 28. Februar 1816 eine Hebammen-Schule
verbunden. (S. Döllinger's Verordn.-Samml. Bd. XV. S.186 ff.)
§. 3. Der Zweck der Entbindungs-Anstalt ist: a) armen
und minder bemittelten Schwangeren theils unentgeltlich, theils
gegen geringen Verpflegungsbeitrag Unterkunft und Geburts-
hilfe zu leisten; b) vermöglichen Schwangeren, welche ihre
Niederkunft geheim zu halten veranlaßt sind, eine Zufluchts-
Stätte zu gewähren, endlich c) den Schülerinnen der Hebammen-
kunst und den Studirenden der Medicin an der Universität zu
Würzburg Gelegenheit zur praktischen Ausbildung in der Ent-
bindungskunst zu verschaffen.
8§. 4. Da die Entbindungs-Anstalt zunächst für die Be-
dürfnisse des Regierung sbezirkes von Unterfranken und Aschaffen-
burg bestimmt ist, können Pfleglinge aus anderen Kreisen und
dem Auslande nur in soweit Aufnahme finden, als die Räum-
lichkeiten es gestatten.
§. 5. Die Entbindungs-Anstalt ist eine Kreis-Wohlthätig-
keits-Anstalt (Gesetz vom 23. Mai 1847 Gesetz-Blatt 1847
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