Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Nr. 32,571. 8. 129. 
Entschließung der k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg 
vom 16. Mai 1857, die Verhältnisse der Kreis-Entbindungs-Anstalt 
zu Würzburg betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
In dem nachstehenden Abdrucke werden die genehmigten 
Satzungen der Kreis-Entbindungs-Anstalt zu Würzburg zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Würzburg, 16. Mai 1857. 
K. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, K. d. J. 
Freiherr von Zu-Rhein. 
FSatzungen der Prei-Entbindunge-Anstalt zu Würzburg. 
Tit. 1. 
Iweck und Bestimmung der Anstalt. 
§. 1. Die zu Würzburg gemäß allerhöchster Entschließung 
vom 11. Juni 1804 errichtete und seit 1. Oktober 1805 eröffnete 
Entbindungs-Anstalt — zunächst für den Regierungsbezirk 
Unterfranken und Aschaffenburg bestimmt, führt den Namen: 
„Kreis-Entbindungs-Anstalt zu Würzburg.“ 
§. 2. Mit derselden ist nach der allerhöchsten Entschließung 
vom 7. Januar und 28. Februar 1816 eine Hebammen-Schule 
verbunden. (S. Döllinger's Verordn.-Samml. Bd. XV. S.186 ff.) 
§. 3. Der Zweck der Entbindungs-Anstalt ist: a) armen 
und minder bemittelten Schwangeren theils unentgeltlich, theils 
gegen geringen Verpflegungsbeitrag Unterkunft und Geburts- 
hilfe zu leisten; b) vermöglichen Schwangeren, welche ihre 
Niederkunft geheim zu halten veranlaßt sind, eine Zufluchts- 
Stätte zu gewähren, endlich c) den Schülerinnen der Hebammen- 
kunst und den Studirenden der Medicin an der Universität zu 
Würzburg Gelegenheit zur praktischen Ausbildung in der Ent- 
bindungskunst zu verschaffen. 
8§. 4. Da die Entbindungs-Anstalt zunächst für die Be- 
dürfnisse des Regierung sbezirkes von Unterfranken und Aschaffen- 
burg bestimmt ist, können Pfleglinge aus anderen Kreisen und 
dem Auslande nur in soweit Aufnahme finden, als die Räum- 
lichkeiten es gestatten. 
§. 5. Die Entbindungs-Anstalt ist eine Kreis-Wohlthätig- 
keits-Anstalt (Gesetz vom 23. Mai 1847 Gesetz-Blatt 1847 
Medb#n.-Verordn. 3. Bo. 21
	        
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