Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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stande der Anstalt oder dem von ihm hiezu speciell bevoll- 
mächtigten Assistenzarzte zu; eine Aufnahme durch die 
Anstalts-Oebamme ist untersagt. 
§. 14. Die Maximal-Danuer des Aufenthaltes eines Pfleg- 
linges in der Anstalt ist auf 6 Wochen festgestellt und mit Rück- 
sicht hierauf die Zeit des Eintrittes zu bemessen. Eine Aus- 
nahme hievon kann nur dann eintreten, wenn die Pfleglinge — 
je nach ihrem Vermögen — in die I. oder II. Verpflegungklasse 
Aufnahme suchen und hinreichend Platz vorhanden ist, oder 
arme kranke Schwangere eine geburtshilfliche Behandlung in 
der früheren Zeit der Schwangerschaft bedürfen. Gebärenden 
kann die Aufnahme in die Anstalt jeder#eit gewährt werden. 
§. 15. Nach der Zeit des Wochenbettes, welches in der 
Regel von der Geburt des Kindes an neun Tage dauert, sind 
die Pfleglinge aus der Anstalt durch den Anstalts-Vorstand 
oder dessen legalen Stellvertreter zu entlassen. Für Unter- 
bringung erkrankter Wöchnerinnen ist, sobald es die Krankheit 
erlaubt, geeignet fürzusorgen, weil die Entbindungs-Anstalt keine 
Krankenheil-Anstalt ist; deßhalb kann auch die Erkrankung eines 
Kindes der Entlassung der Mutter mit demselben nicht hin- 
dernd im Wege stehen. 
§. 16. Für die genaueste Beachtung dieser Vorschriften 
8. 11 mit 15 ist der Anstalts-Vorstand persönlich verantwortlich 
und haftbar. 
§. 17. Die Verpflegung der Schwangeren und Wöchne- 
rinnen geschieht gemäß Regierungs-Eutschließung vom 30. Nov. 
1855 Nr. 9437 und resp. höchster Ministerial-Entschließung 
vom 24. März 1855 in 3 Klassen und sind die Verpflegungs- 
Gebühren vorbehaltlich deren Erhöhung oder Ermäßigung je 
nach Bedürfniß festgestellt mit täglich 1 fl. 30 kr. in der I. Klasse, 
42 kr. in der II. Klasse und 10 kr. in der III. Klasse. Ver- 
mögliche Schwangere oder Gebährende können nur 
— je nach ihren Vermögens-Verhältnissen — in 
der I. oder II. Verpflegungs-Klasse Aufnahme 
finden, sind aber von der Benützung zum Lehr- 
zwecke frei. Bei ihrem Eintritte haben sie die betreffende 
Summe entweder baar zu hinterlegen oder für die Bezahlung 
sichere Bürgschaft zu leisten. Für die Zahlung der Verpflegungs- 
Kosten der III. Klasse haftet die Schwangere oder deren alimen-
	        
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