Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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lassung aus der Anstalt mit oder ohne Kind, 2) die Bemerkung, 
in welcher Verpflegungs-Klasse die Aufnahme stattgefunden hat. 
Die Einsicht dieses Vormerkungsbuches darf ohne specielle Ge- 
nehmigung der Kreisregierung Niemand gestattet werden und 
ist Dasselbe jederzeit geeignet zu verwahren. Bei bezöglichen 
gerichtlichen Requisitionen ist hieraus lediglich ein amtlich be- 
glaubigter Auszug mitzutheilen. 
§. 25. Auf körperliche Reinlichkeit der Verpflegten, auf 
Reinlichkeit der Wäsche, der Kleidung und Betten, sowie aller 
Räume der Anstalt, desgleichen auf gehörige Reinigung der 
Luft in den Schlaf-, Wohn= und Beschäftigungs = Zimmern ist 
sorgfältiger Bedacht zu nehmen. 
§. 26. Die möglichst sorgfältige und menschenfreundliche 
Behandlung der Pfleglinge bildet die erste Pflicht aller Beamten 
und Bediensteten der Anstalt. 
§. 27. Abgesehen von der Bestimmung des §. 23 hat der 
dirigirende Oberarzt, sowie das gesammte Dienstpersonal der 
Anstalt die Verhältnisse der Pfleglinge als Amtsgeheimniß zu 
behandeln und ist strenge zu überwachen, daß dieses Verhältniß 
nicht verletzt und im Falle der Verletzung nach Verhalt der 
Sache bestraft werde. 
8. 28. Sobald ein Pflegling in der Gebäranstalt gestorben 
ist, ist sowohl dem Stadtmagistrate als dem kgl. Kreis= und 
Stadtgerichte Würzburg Anzeige hierüber zu erstatten und was 
die Verstorbene in der Anstalt hinterlassen hat bis zur weiteren 
gerichtlichen Verfügung darüber zu verzeichnen und aufzube- 
wahren. Bei Pfleglingen der lI. Verpflegungs-Klasse, von 
welchen die für die Anstalt erwachsenen Kosten nicht rückersetzt 
werden, ist dieser Nachlaß zu verwerthen und bis zum Betrage 
der betreffenden Kosten der Erlös für die Anstalt einzuziehen. 
§. 29. Mit dem Schlusse eines jeden Etats-Jahres hat 
der Anstalts-Vorstand über die wichtigeren Vorfälle, welche sich 
im Laufe des Jahres in der Anstalt ergeben haben und in 
wissenschaftlicher Beziehung für die Geburtshilfe und Arznei- 
kunde überhaupt oder in Ansehung der Einrichtungen der An- 
stalt insbesondere wichtig und bemerkenswerth sind, der k. Kreis- 
regierung Bericht zu erstatten. 
Tit. V. 
Verhältnisse der Anstalt zur Julins-Marimilians-Mniversität in Würzburg. 
8. 30. Nach §. 3 und 6 der vorstehenden Satzungen steht 
die Kreis = Entbindungs-Anstalt zu der Universität in Wechsel-
	        
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