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lassung aus der Anstalt mit oder ohne Kind, 2) die Bemerkung,
in welcher Verpflegungs-Klasse die Aufnahme stattgefunden hat.
Die Einsicht dieses Vormerkungsbuches darf ohne specielle Ge-
nehmigung der Kreisregierung Niemand gestattet werden und
ist Dasselbe jederzeit geeignet zu verwahren. Bei bezöglichen
gerichtlichen Requisitionen ist hieraus lediglich ein amtlich be-
glaubigter Auszug mitzutheilen.
§. 25. Auf körperliche Reinlichkeit der Verpflegten, auf
Reinlichkeit der Wäsche, der Kleidung und Betten, sowie aller
Räume der Anstalt, desgleichen auf gehörige Reinigung der
Luft in den Schlaf-, Wohn= und Beschäftigungs = Zimmern ist
sorgfältiger Bedacht zu nehmen.
§. 26. Die möglichst sorgfältige und menschenfreundliche
Behandlung der Pfleglinge bildet die erste Pflicht aller Beamten
und Bediensteten der Anstalt.
§. 27. Abgesehen von der Bestimmung des §. 23 hat der
dirigirende Oberarzt, sowie das gesammte Dienstpersonal der
Anstalt die Verhältnisse der Pfleglinge als Amtsgeheimniß zu
behandeln und ist strenge zu überwachen, daß dieses Verhältniß
nicht verletzt und im Falle der Verletzung nach Verhalt der
Sache bestraft werde.
8. 28. Sobald ein Pflegling in der Gebäranstalt gestorben
ist, ist sowohl dem Stadtmagistrate als dem kgl. Kreis= und
Stadtgerichte Würzburg Anzeige hierüber zu erstatten und was
die Verstorbene in der Anstalt hinterlassen hat bis zur weiteren
gerichtlichen Verfügung darüber zu verzeichnen und aufzube-
wahren. Bei Pfleglingen der lI. Verpflegungs-Klasse, von
welchen die für die Anstalt erwachsenen Kosten nicht rückersetzt
werden, ist dieser Nachlaß zu verwerthen und bis zum Betrage
der betreffenden Kosten der Erlös für die Anstalt einzuziehen.
§. 29. Mit dem Schlusse eines jeden Etats-Jahres hat
der Anstalts-Vorstand über die wichtigeren Vorfälle, welche sich
im Laufe des Jahres in der Anstalt ergeben haben und in
wissenschaftlicher Beziehung für die Geburtshilfe und Arznei-
kunde überhaupt oder in Ansehung der Einrichtungen der An-
stalt insbesondere wichtig und bemerkenswerth sind, der k. Kreis-
regierung Bericht zu erstatten.
Tit. V.
Verhältnisse der Anstalt zur Julins-Marimilians-Mniversität in Würzburg.
8. 30. Nach §. 3 und 6 der vorstehenden Satzungen steht
die Kreis = Entbindungs-Anstalt zu der Universität in Wechsel-