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dorf, zumal da eine lebendige Begeisterung in jener Gegend zur
Errichtung der Anstalt bereits angefacht ist. Auch hebt der
Gerichtsarzt Dr. Medicus daselbst namentlich die klimatischen
Verhältnisse günstig hervor.
3. Mittel der Austalt.
Die Anstalt wird unterhalten a) von freiwilligen Beiträgen
an Geld, Naturalien, Vermächtnissen u. s. f. und b) von den
Kostgeldern, die für vermögliche Kinder bezahlt werden. Unter-
stützungen aus öffentlichen Kassen können den Charakter der An-
stalt als einer Privat-Anstalt unter keinen Umständen ändern.
4. Verwaltung und KTritung der Anstalt.
1) Die Entstehung der Anstalt wird möglich durch Grün-
dung eines Vereines, dessen Mitglieder sich hiefür durch mo-
mentane oder temporäre Beiträge liebevoll bethätigen. 2) Alle
diejenigen, welche einen Beitrag von mindestens Einem Gulden
zur Anstalt reichen, sind in der ersten Periode, welche 3 Jahre
dauert, Mitglieder des Vereines, ohne daß sie im Laufe dieser
Zeit zu einem weiteren Geldbeitrag verpflichtet sind. Nach
Ablauf der 3 Jahre aber muß jeder, der auch in der nächsten
Periode wieder Mitglied sein will, neuerdings wenigstens Einen
Gulden bezahlen. Wer jedoch eine Gabe von mindestens zehn
Gulden reicht, bleibt beständines Mitglied. Alle männlichen
Mitglieder des Vereines haben das Recht, in den Angelegen-
heiten desselben ihre Stimme abzugeben und sind wählbar zum
Vereinsausschusse. 3) Die Jahresversammlung hört den Rechen-
schaftsbericht, berathet das Wohl der Anstalt in jeder Hinsicht,
faßt Beschlüsse und wählt den Verwaltungsrath. 4) Sechzehn
von der Jahresversammlung gewählte Mitglieder und der Vor-
steher der Anstalt, welcher den Namen „Verwalter" führt, also
17 Mitglieder bilden den Verwaltungsrath. 5) Der Verwal=
tungsrath wählt aus seiner Mitte den Vereinsvorstand, einen
Stellvertreter desselben und einen Kassier. Oiese in Verbindung
mit dem Anstaltsvorstand bilden den Ausschuß Der Ausschuß
führt die spezielle Geschäftsleitung, entwirft den Rechenschafts-
Bericht, beschließt die Aufnahme und Entlassung der Kinder
und hat Vollmacht, nützliche Erwerbungen zu machen. 6) An-
stalt-Verwalter kann nur ein Geistlicher sein und wird auf sein
eigenes Anmelden vom Verwaltungsrathe dem hochwürdigsten
Herrn Erzbischofe zur wirklichen Ernennung und Bestätigung