Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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dorf, zumal da eine lebendige Begeisterung in jener Gegend zur 
Errichtung der Anstalt bereits angefacht ist. Auch hebt der 
Gerichtsarzt Dr. Medicus daselbst namentlich die klimatischen 
Verhältnisse günstig hervor. 
3. Mittel der Austalt. 
Die Anstalt wird unterhalten a) von freiwilligen Beiträgen 
an Geld, Naturalien, Vermächtnissen u. s. f. und b) von den 
Kostgeldern, die für vermögliche Kinder bezahlt werden. Unter- 
stützungen aus öffentlichen Kassen können den Charakter der An- 
stalt als einer Privat-Anstalt unter keinen Umständen ändern. 
4. Verwaltung und KTritung der Anstalt. 
1) Die Entstehung der Anstalt wird möglich durch Grün- 
dung eines Vereines, dessen Mitglieder sich hiefür durch mo- 
mentane oder temporäre Beiträge liebevoll bethätigen. 2) Alle 
diejenigen, welche einen Beitrag von mindestens Einem Gulden 
zur Anstalt reichen, sind in der ersten Periode, welche 3 Jahre 
dauert, Mitglieder des Vereines, ohne daß sie im Laufe dieser 
Zeit zu einem weiteren Geldbeitrag verpflichtet sind. Nach 
Ablauf der 3 Jahre aber muß jeder, der auch in der nächsten 
Periode wieder Mitglied sein will, neuerdings wenigstens Einen 
Gulden bezahlen. Wer jedoch eine Gabe von mindestens zehn 
Gulden reicht, bleibt beständines Mitglied. Alle männlichen 
Mitglieder des Vereines haben das Recht, in den Angelegen- 
heiten desselben ihre Stimme abzugeben und sind wählbar zum 
Vereinsausschusse. 3) Die Jahresversammlung hört den Rechen- 
schaftsbericht, berathet das Wohl der Anstalt in jeder Hinsicht, 
faßt Beschlüsse und wählt den Verwaltungsrath. 4) Sechzehn 
von der Jahresversammlung gewählte Mitglieder und der Vor- 
steher der Anstalt, welcher den Namen „Verwalter" führt, also 
17 Mitglieder bilden den Verwaltungsrath. 5) Der Verwal= 
tungsrath wählt aus seiner Mitte den Vereinsvorstand, einen 
Stellvertreter desselben und einen Kassier. Oiese in Verbindung 
mit dem Anstaltsvorstand bilden den Ausschuß Der Ausschuß 
führt die spezielle Geschäftsleitung, entwirft den Rechenschafts- 
Bericht, beschließt die Aufnahme und Entlassung der Kinder 
und hat Vollmacht, nützliche Erwerbungen zu machen. 6) An- 
stalt-Verwalter kann nur ein Geistlicher sein und wird auf sein 
eigenes Anmelden vom Verwaltungsrathe dem hochwürdigsten 
Herrn Erzbischofe zur wirklichen Ernennung und Bestätigung
	        
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