Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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der sonach nach den Regeln der Kunst zu handeln wissen wird. 
Bis dahin aber, weil Gefahr auf dem Verzuge haftet, muß 
jedermaun, wer nur immer am ersten bei der Hand ist, in 
größter Eile das zweckmäßig Nöthige vorkehren. 
Das Vorzüglichste dieser ersten Hilfeleistungen besteht in 
folgendem: Alles Gewand, oder die mit dem Geifer des 
wüthenden Thieres befleckten Kleidungsstücke des Gebissenen 
müssen unverzüglich abgenommen, und wohl verwahrt werden, 
bis sie durch Feuer vertilgt werden können. Die Wunden, 
oder die begeiferten Stellen müssen dann ohne den mindesten 
Zeitverlust mit Urin wohl gewaschen, und auf die Wunden 
Erde, Sand, Koth oder Taback, was man immer am erften 
bei der Haud hat, gestreuet werden. 
Ist das Unglück im Freien, entfernt von menschlicher 
Wohnung geschehen, so daß der Gebissene, um fernere Hilse 
zu erhalten, eine ziemliche Strecke Wegs gehen müßte, so soll 
dieses wo möglich langfam, ohne sich stark zu bewegen oder 
zu erhitzen, geschehen, am besten ist es, wenn der Vernnglückte 
dahin gefahren wird. 
§. 11. Da von der exsten schnellen Hilfe in diesem Augen- 
blicke das ganze künftige Schicksal, das Leben und der Tod 
des Gebissenen abhängt, da ferner die besten Mittel, wenn sie 
später. angewendet werden, immer nur unsicher, und sehr oft 
fruchtlos sind, so muß, wenn nicht sogleich der Gerichtsarzt 
oder ein auderer wohlerfahrner Wundarzt zugegen ist, von den 
gegenwärtigen Personen folgendes Verfahren beobachtet werden. 
Man lasse die Bißwunde recht wohl ausbluten, und sucho 
dieses zu befördern, indem man mit einem scharfen Messer, 
welches hernach aber auszuglühen oder ganz zu vertilgen ist, 
wenn anders die Wunde an fleischigen Stollen des Körpers 
als an den dicken Theilen des Armos, des Schenkels, over an 
den Waden sich befindet, mehrere nicht gar tiefe Einschnitte 
um und in die Wunde macht; sollte dieß aber nicht angehen, 
so wasche man die Wunde mit warmem Wasser oder mit Kalk-, 
Seifensieder-, und in deren Ermanglung mit einer scharfen ge- 
wöhnlichen Lauge aus, welche aber mit Wasser soweit verdünnt 
werden müssen, daß man vie Mischung ohne Nachtheil, vas 
ist, ohne ein heftiges Brennen zu empfinden, in den. Mund
	        
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