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stalts= und Vermögensverhältnisse es sicher gestatten, steige aber
nie über 50. 5) Die Pfleglinge erhalten in der Anstalt Alles,
was fie für Leib und Seele nothwendig haben und ihre Nah-
rung, ihre Pflege und ihr Unterricht wird nach dem Beispiele
der hiefür schon in der Schweiz und in Würtemberg bestehen-
den Anstalten eingerichtet und ihre Heilung in Allem vor Augen
behalten werden. Das jährliche Verpfleg-Geld für Kinder ver-
möglicher Eltern werde vom Ausschusse billig angesetzt und von
den Betheiligten für ein halbes Jahr vorausbezahlt oder ver-
sichert; ganz arme Kinder aber sollen, sobald es die Mittel der
Anstalt erlauben, unentgeltlich Aufnahme finden können. 7) Die
Aufnahme und Entlassung eines Pfleglings geschieht durch den
Ausschuß und ist an keine Jahreszeit gebunden.
VI.
Beilgymnastisch-orthopädische Anstalten.
Nr. 3490. S. 133.
Ministerial-Entschließung vom 22. Dez. 1856, die Errichtung heil-
gymnastisch-orthopädischer Anstalten betr.
Auf Seiner Königlichen Majestät allerhöchsten Befehl.
In neuerer Zeit sind an einigen Orten unter der Benen-
nung „heilgymnastische oder heilgymnastisch-orthopä-
dische Anstalt“ Institute entstanden, die nach den hierüber
erschienenen Ankündigungen und Erhebungen die Heilung körper-
licher Leiden und Gebrechen insbesondere durch Anwendung me-
chanischer Mittel sich zur Aufgabe machen und in welche zu dem
erwähnten Behufe Patienten aufgenommen werden. Die Lei-
tung der Heilversuche in solchen Anstalten erfolgt zur Zeit theils
durch absolvirte und zur Praxis berechtigte Aerzte, theils durch
lediglich für die Ausübung der Gymnastik praktisch gebildete In-=
dividuen.
Nachdem nun aber die Anwendung der Gymnastik zur
Heilung von Leiden und Gebrechen nur dann auf eine den An-
forderungen der Heilkunde entsprechende Weise geschehen kann,
wenn sie sich auf Physiologie und Anatomie, dann auf eine rich-
tige pathologische Auffassung der zu behandelnden Leiden und
des Gesammtzustandes des Patienten gründet: so erscheint zur
Fernehaltung von Nachtheilen, wie sie von einer diesen Grund-