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sätzen nicht entsprechenden Entwickelung der bezeichneten neuen
Heilanstalten zu besorgen wären, dann zugleich zur Sicherung
der weiteren wissenschaftlichen Förderung der Vortheile, welche
aus einer richtigen Mitbenützung mechanischer Heilmittel für
Wiederherstellung der normalen Form und der normalen Brauch-
barkeit einzelner menschlicher Organe, sowie für Erzielung der
möglichsten Vortheile für den Gesammtorganismus gewonnen
werden können, als nothwendig, diejenigen Normen vorzuzeich-
nen, nach welchen sich in Ansehung der heilgymnastischen oder
heilgymnastisch-orthopädischen Anstalten in Bayern zu achten ist.
Hiernach wird Folgendes bestimmt:
1) Die Eröffnung einer Heilanstalt der vorbezeichneten Art
darf nur nach hiefür erlangter amtlicher Bewilligung geschehen.
2) Diese Bewilligung ertheilt den zur Praxisausübung be-
rechtigten Aerzten die vorgesetzte Kreisregierung, K. d. J., nach
Einvernehmung des distriktspolizeilichen und gerichtsärztlichen
Gutachtens über Befähigung des Bewerbers, Plan, Lokalität,
Apparate, zu benützende Gehilfen rc.
3) Nichtärzte können die Bewilligung zur Eröffnung solcher
Anstalten nur ausnahmsweise durch das unterzeichnete Staats-
ministerium erhalten, wobei insbesondere die unten folgenden
Bestimmungen maßgebend sind.
4) Die in heilghymnastischen Anstalten für Anwendung der
mechanischen Heilmittel beschäftigten Individuen müssen nebft
gutem politischen und sittlichen Leumunde ihre Tüchtigkeit durch
vollgiltige Zeugnisse oder nach Umständen durch eine vor zwei
amtlich hiefür bezeichneten Examinatoren abzulegende Prüfung
nachweisen.
5) Dem amtlichen Auftrage zur Entfernung eines solchen
Gehilfen aus der Anstalt muß jederzeit pünktlichst entsprochen
werden.
6) Diese Gehilfen dürfen nur nach den Anordnungen des
Arztes verfahren und niemals andere als die vom Arzte be-
stimmten Mittel bei den Patienten zur Anwendung bringen.
7) Wird Nichtärzten die Bewilligung zur Errichtung einer
heilgymnastischen Anstalt ausnahmsweise ertheilt, so wird hiebei
noch insbesondere Folgendes vorausgesetzt: a) die völlig freie
und unabhängige Leitung der Anstalt in allen auf den Heilzweck
bezüglichen Fragen muß ständig einem zur Ausübung der Praxis
berechtigten, am Orte der Anstalt wohnenden Arzte übertragen