Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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sätzen nicht entsprechenden Entwickelung der bezeichneten neuen 
Heilanstalten zu besorgen wären, dann zugleich zur Sicherung 
der weiteren wissenschaftlichen Förderung der Vortheile, welche 
aus einer richtigen Mitbenützung mechanischer Heilmittel für 
Wiederherstellung der normalen Form und der normalen Brauch- 
barkeit einzelner menschlicher Organe, sowie für Erzielung der 
möglichsten Vortheile für den Gesammtorganismus gewonnen 
werden können, als nothwendig, diejenigen Normen vorzuzeich- 
nen, nach welchen sich in Ansehung der heilgymnastischen oder 
heilgymnastisch-orthopädischen Anstalten in Bayern zu achten ist. 
Hiernach wird Folgendes bestimmt: 
1) Die Eröffnung einer Heilanstalt der vorbezeichneten Art 
darf nur nach hiefür erlangter amtlicher Bewilligung geschehen. 
2) Diese Bewilligung ertheilt den zur Praxisausübung be- 
rechtigten Aerzten die vorgesetzte Kreisregierung, K. d. J., nach 
Einvernehmung des distriktspolizeilichen und gerichtsärztlichen 
Gutachtens über Befähigung des Bewerbers, Plan, Lokalität, 
Apparate, zu benützende Gehilfen rc. 
3) Nichtärzte können die Bewilligung zur Eröffnung solcher 
Anstalten nur ausnahmsweise durch das unterzeichnete Staats- 
ministerium erhalten, wobei insbesondere die unten folgenden 
Bestimmungen maßgebend sind. 
4) Die in heilghymnastischen Anstalten für Anwendung der 
mechanischen Heilmittel beschäftigten Individuen müssen nebft 
gutem politischen und sittlichen Leumunde ihre Tüchtigkeit durch 
vollgiltige Zeugnisse oder nach Umständen durch eine vor zwei 
amtlich hiefür bezeichneten Examinatoren abzulegende Prüfung 
nachweisen. 
5) Dem amtlichen Auftrage zur Entfernung eines solchen 
Gehilfen aus der Anstalt muß jederzeit pünktlichst entsprochen 
werden. 
6) Diese Gehilfen dürfen nur nach den Anordnungen des 
Arztes verfahren und niemals andere als die vom Arzte be- 
stimmten Mittel bei den Patienten zur Anwendung bringen. 
7) Wird Nichtärzten die Bewilligung zur Errichtung einer 
heilgymnastischen Anstalt ausnahmsweise ertheilt, so wird hiebei 
noch insbesondere Folgendes vorausgesetzt: a) die völlig freie 
und unabhängige Leitung der Anstalt in allen auf den Heilzweck 
bezüglichen Fragen muß ständig einem zur Ausübung der Praxis 
berechtigten, am Orte der Anstalt wohnenden Arzte übertragen
	        
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