Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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werden; b)gUngehorsam gegen die Anordnungen des Arztes hat 
die Zurücknahme der amtlichen Bewilligung zur Felge; c) die 
Aufnahme von Patienten in solche Anstalten sowie die Zulassung 
Auswärtiger in Solche zu Curzwecken darf nur durch den Arzt 
geschehen. 
8) Den Gerichtsärzten steht die Oberaufsicht über diese 
Anstalten und daher das Recht und die Pflicht jeweiliger Ein- 
sichtznahme von denselben, sowie der Anzeige über vorkommende 
Mängel 2c. in denselben zu; an die Gerichtsärzte sind die Jahres- 
Berichte zu erstatten und ihnen jederzeit die etwa verlangten 
Aufschlüsse zu ertheilen. 
9) Die vorbemerkten unter Z. 4. 5. 6. 7. und 8 gegebenen 
Vorschriften gelten fortan auch für die bereits mit amtlicher 
Bewilligung bestehenden heilgymnastischen und heilgymnastisch- 
orthopädischen Anstalten. — Soweit solche Anstalten eine amtliche 
Bewilligung bisher nicht erlangt haben, ist denselben ein ange- 
messener Termin zur Nachholung nach Maßgabe der vorbezeich- 
neten Normen vorzusetzen und wenn dieser Termin nicht beachtet 
würde, mit der Schließung der Anstalten vorzuschreiten. 
10) Die Anwendung der Heilgymnastik an Patienten außer- 
halb heilgymnastischer Anstalten durch Nichtärzte ist als medi- 
zinische Pfuscherei zu behandeln, wenn sie nicht nach Auftrag 
und unter Leitung des behandelnden Arztes geschieht. 
Die kgl. Regierungen haben zum Vollzuge dieser Anord- 
nungen das Weitere zu verfügen und bei vorkommenden Gesuchen 
insbesondere auch darauf zu achten, daß nicht etwa die Errichtung 
solcher Anstalten von Aerzten oder Nichtärzten lediglich zum Be- 
hufe mißbraucht werde, um durch charlatanmäßige Benützung 
von Mitteln, die nur bei umsichtiger Anwendung nach richtigen 
Grundsätzen zum Heile der Patienten dienlich, außerdem aber 
der Gesundheit und dem Leben nachtheilig sein können, einen 
Ruf und ein Einkommen sich zu verschaffen. 
München, 22. Dezember 1856. 
Graf von Reigersberg. 
 
	        
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