Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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nach allen Beziehungen, die Erhaltung des Inventares, die 
Rechnungs-Ablage, die Beschäftigung der Pfleglinge 2c, alles 
Dieses nach Maßgabe der bestehenden einschlägigen Gesetze und 
Verordnungen, sowie der speziellen Weisungen und Instructionen. 
§. 7. Die Aufstellung des Hausarztes geschieht durch die 
kgl. Kreisregierung in widerruflicher Weise; er ordnet und leitet 
die Behandlung der Kranken. 
§. 8. Für die Pflege und den Dienst der Pfleglinge, sowie 
für den ökonomischen Dienst der Anstalt besteht das erforder- 
liche Dienstpersonal, welches dem Anstalts-Verwalter zunächst 
untergeordnet ist und von demselben vorbehaltlich der oberauf- 
sichtlichen Einschreitung der Kreisregierung ausgenommen und 
resp. entlassen wird. 
§. 9. Die Obliegenheiten des Personales der Anstalt sind 
durch Instructionen geregelt. 
IV. Benützung der Anstalt. 
§. 10 Nach §. 2 sind nur solche Personen aufnahms- 
fähig, welche im Regierungsbezirke Unterfranken und Aschaffen- 
burg heimathsberechtiget sind. 
§. 11. Zur Aufnahme eignen sich Individuen, welche mit 
nachstehenden Krankheiten behaftet sind: a) alle Arten von Krebs, 
insbesondere aber und vor Allem der Krebs im Gesichte; b) ver- 
altete, eingewurzelte Lustseuche; c) Aussatz; d) Lähmungen der 
Blase; e) Harnfisteln; f) Lähmungen des Mastdarmes; g) com- 
plicirte Mastdarmfisteln; h) nicht operirbare Knochenkrankheiten; 
i) fressende Geschwüre und k) über ganze Extremitäten ver- 
breitete Geschwüre und Vereiterungen. 
§. 12. Sobald eine Pfründestelle erlediget und zu besetzen 
ist, wird dies durch die k. Verwalturg der Anstalt zur Bewer- 
bung öffentlich bekannt gemacht. 
§. 13. Den Oistrikts-Polizeibehörden obliegt die ent- 
sprechende Instruktion der Bewerbungs-Gesuche; dieselben sind 
an die k. Verwaltung der Anstalt einzusenden und sind jedem 
einzelnen Gesuche nachstehende Zeugnisse beizulegen: a) ein aus- 
führlich motivirtes Gutachten des Gerichtsarztes, nebst einem 
Zeugnisse des den Kranken behandelnden Arztes und einer 
Krankheits- Geschichte, b) ein pfarramtliches Taufzeugniß, c) ein 
von der Distrikts-Polizeibehörde beglauhigtes Vermögens= und 
Leumunds-Zeugniß des Competenden von Seite der Ortsbehzrse
	        
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