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nach allen Beziehungen, die Erhaltung des Inventares, die
Rechnungs-Ablage, die Beschäftigung der Pfleglinge 2c, alles
Dieses nach Maßgabe der bestehenden einschlägigen Gesetze und
Verordnungen, sowie der speziellen Weisungen und Instructionen.
§. 7. Die Aufstellung des Hausarztes geschieht durch die
kgl. Kreisregierung in widerruflicher Weise; er ordnet und leitet
die Behandlung der Kranken.
§. 8. Für die Pflege und den Dienst der Pfleglinge, sowie
für den ökonomischen Dienst der Anstalt besteht das erforder-
liche Dienstpersonal, welches dem Anstalts-Verwalter zunächst
untergeordnet ist und von demselben vorbehaltlich der oberauf-
sichtlichen Einschreitung der Kreisregierung ausgenommen und
resp. entlassen wird.
§. 9. Die Obliegenheiten des Personales der Anstalt sind
durch Instructionen geregelt.
IV. Benützung der Anstalt.
§. 10 Nach §. 2 sind nur solche Personen aufnahms-
fähig, welche im Regierungsbezirke Unterfranken und Aschaffen-
burg heimathsberechtiget sind.
§. 11. Zur Aufnahme eignen sich Individuen, welche mit
nachstehenden Krankheiten behaftet sind: a) alle Arten von Krebs,
insbesondere aber und vor Allem der Krebs im Gesichte; b) ver-
altete, eingewurzelte Lustseuche; c) Aussatz; d) Lähmungen der
Blase; e) Harnfisteln; f) Lähmungen des Mastdarmes; g) com-
plicirte Mastdarmfisteln; h) nicht operirbare Knochenkrankheiten;
i) fressende Geschwüre und k) über ganze Extremitäten ver-
breitete Geschwüre und Vereiterungen.
§. 12. Sobald eine Pfründestelle erlediget und zu besetzen
ist, wird dies durch die k. Verwalturg der Anstalt zur Bewer-
bung öffentlich bekannt gemacht.
§. 13. Den Oistrikts-Polizeibehörden obliegt die ent-
sprechende Instruktion der Bewerbungs-Gesuche; dieselben sind
an die k. Verwaltung der Anstalt einzusenden und sind jedem
einzelnen Gesuche nachstehende Zeugnisse beizulegen: a) ein aus-
führlich motivirtes Gutachten des Gerichtsarztes, nebst einem
Zeugnisse des den Kranken behandelnden Arztes und einer
Krankheits- Geschichte, b) ein pfarramtliches Taufzeugniß, c) ein
von der Distrikts-Polizeibehörde beglauhigtes Vermögens= und
Leumunds-Zeugniß des Competenden von Seite der Ortsbehzrse