Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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und d) ein Zeugniß über Heimaths= und Aufenthaltsort, Fa- 
milien= und Vermögens-Verhältnisse wie Arbeitsfähigkeit. 
§. 14. Im ärztlichen Zeugnisse sind die in der Anlage 
angegebenen Anhaltspunkte möglichst umfassend und vollständig 
zu berücksichtigen; das Leumunds-Zeugniß soll über die sttt- 
liche und bürgerliche Aufführung des Bewerbers möglichsten 
Aufschluß geben; in dem Zeugnisse über Familien= und Ver- 
mögens-Verhältnisse sind solche gründlich und allseitig zu er- 
örtern. 
§. 15. Sämmtliche Gesuche werden von der Anstalts- 
Verwaltung im Benehmen mit dem Hausarzte der erforder- 
lichen Würdigung unterstellt und der Kreisregierung mit gut- 
achtlichem Berichte alsbald vorgelegt. 
8. 16. Die kgl. Kreisregierung, Kammer des Innern, be- 
schließt über die Aufnahme. 
8§. 17. Die wirkliche Verbringung eines Individuum in 
die Anstalt kann erst auf dem Grunde des zu genehmigenden 
desfallsigen Beschlusses geschehen; Einlieferungen ohne diese 
spezielle Berufung werden auf Kosten Desjenigen, welcher solche 
herbeigeführt hat, zurückgeführt. 
§. 18. Jeder Einzuliefernde hat wenigstens einen guten 
vollständigen Anzug, dann zwei Hemden und zwei Paar Strümpfe 
mitzubringen; im Falle gänzlicher Vermögenslosigkeit hat hiefür 
der Localarmen-Pflegschaftsrath zu sorgen. 
§. 19. Die Verköstigung geschieht nach einem Kost- 
Regulative; für Kranke hat der Hausarzt das Geeignete fest- 
zustellen. 
§. 20. Sämmtliche Anstalts-Pfleglinge sind verbunden, 
sich während ihres Aufenthaltes zu Beschäftigungen im Inter- 
esse der Anstalt verwenden zu lassen, welche sich nach dem Aus- 
spruche des Hausarztes mit ihrem Zustande vertragen. 
§. 21. Den sämmtlichen Pfleglingen ist untersagt, außer 
den speziell festgesetzten Stunden und in sofern mit Räcksicht 
auf die Krankheitsform anders verfügt wird, ohne spezielle Er- 
laubniß des Anstalts-Verwalters Solche zu verlassen. 
§. 22. Der Eintritt Fremder in die Anstalt hängt von 
der speziellen Bewilligung des Anstalts-Verwalters ab, welcher 
gegebenen Falles sich mit dem Hausarzte in das geeignete Be- 
nehmen zu setzen hat. 
8. 23. Uebertretungen der Satzungen der Anstalt, der 
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