340
Hausordnung, werden durch die kgl. Verwaltung durch Mah-
nungen, Verweise und Abzug an der Kost — im Benehmen mit
dem Hausarzte in letzterer Beziehung — geeignet beahndet.
Fortgesetzte Unfolgsamkeit eines Pfleglinges wird durch Ent-
lassung aus der Anstalt durch die kgl. Kreisregierung bestraft.
§. 24. Auf körperliche Reinlichkeit der Verpflegten, auf
Reinlichkeit der Wäsche, der Kleidung und Betten, sowie in
allen Räumen der Anstalt, deßgleichen auf gehörige Reinigung
der Luft in den Wohn= und Schlafzimmern ist sorgfältiger Be-
dacht zu nehmen.
Anlage.
Das ärztliche Zeugniß soll folgende Punkte umfassen:
1 Namen, Alter, Stand, Religion, Geschäft und Lebens
art des Kranken.
II. Eine kurzgefaßte, das Wesentliche indeß umfassende
Krankengeschichte, worin insbesondere anzugeben ist: 1) Habitus,
Körperbau und Temperament des Kranken; 2) Ursache, Veran-
lassung und Ausbildung des bestehenden unheilbaren Uebels,
namentlich ob vererbt, ob Eltern, ob Großeltern u. s. f. hieran
oder ähnlich gelitten, ob dieselben mit Dyskrasieen oder Kachexieen,
z. B. Lustseuche, Skropheln, Schwindsucht, Krebs, Rhachitis,
Gicht, Kretinismus u. A. behaftet oder ob solche Krankheiten im
nämlichen Orte einheimisch sind? 3) Dauer und Verlauf der
Krankheit; 4) bisherige Behandlung, wie lange, von wem und
mit welchem Erfolge? 5) eine klare, deutliche und getreue
Schilderung des gegenwärtigen Standes der unheilbar erschei-
nenden Krankheit mit Bestimmung des Sitzes, des räumlichen
Umfanges, des Stadium des Uebels, der Anzahl der ergriffenen
Glieder; 6) ob die unheilbare Krankheit für sich allein oder
gemeinschaftlich mit einer Anderen besteht
III. Betreffend die einzelnen Krankheiten im §. 11 der
Satzungen der Anstalt, so ist in das Auge folgendes zu fassen:
a. Krebs.
Jede Form des wirklichen Krebses (mit alleiniger Aus-
nahme des Hautkrebses) berechtiget im Allgemeinen, das damit
behaftete Individuum für unheilbar zu erklären. Sollte ein
anscheinend heilbarer Hautkrebs, wie derselbe so häufig an
Wangen, Nasenflügeln, Augenliedern und Lippen vorkömmt,
nach wiederholter Ausrottung wiederkehren, rasch wuchern oder
schon vor dem Versuche einer Operation einen solchen Umfang