Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Hausordnung, werden durch die kgl. Verwaltung durch Mah- 
nungen, Verweise und Abzug an der Kost — im Benehmen mit 
dem Hausarzte in letzterer Beziehung — geeignet beahndet. 
Fortgesetzte Unfolgsamkeit eines Pfleglinges wird durch Ent- 
lassung aus der Anstalt durch die kgl. Kreisregierung bestraft. 
§. 24. Auf körperliche Reinlichkeit der Verpflegten, auf 
Reinlichkeit der Wäsche, der Kleidung und Betten, sowie in 
allen Räumen der Anstalt, deßgleichen auf gehörige Reinigung 
der Luft in den Wohn= und Schlafzimmern ist sorgfältiger Be- 
dacht zu nehmen. 
Anlage. 
Das ärztliche Zeugniß soll folgende Punkte umfassen: 
1 Namen, Alter, Stand, Religion, Geschäft und Lebens 
art des Kranken. 
II. Eine kurzgefaßte, das Wesentliche indeß umfassende 
Krankengeschichte, worin insbesondere anzugeben ist: 1) Habitus, 
Körperbau und Temperament des Kranken; 2) Ursache, Veran- 
lassung und Ausbildung des bestehenden unheilbaren Uebels, 
namentlich ob vererbt, ob Eltern, ob Großeltern u. s. f. hieran 
oder ähnlich gelitten, ob dieselben mit Dyskrasieen oder Kachexieen, 
z. B. Lustseuche, Skropheln, Schwindsucht, Krebs, Rhachitis, 
Gicht, Kretinismus u. A. behaftet oder ob solche Krankheiten im 
nämlichen Orte einheimisch sind? 3) Dauer und Verlauf der 
Krankheit; 4) bisherige Behandlung, wie lange, von wem und 
mit welchem Erfolge? 5) eine klare, deutliche und getreue 
Schilderung des gegenwärtigen Standes der unheilbar erschei- 
nenden Krankheit mit Bestimmung des Sitzes, des räumlichen 
Umfanges, des Stadium des Uebels, der Anzahl der ergriffenen 
Glieder; 6) ob die unheilbare Krankheit für sich allein oder 
gemeinschaftlich mit einer Anderen besteht 
III. Betreffend die einzelnen Krankheiten im §. 11 der 
Satzungen der Anstalt, so ist in das Auge folgendes zu fassen: 
a. Krebs. 
Jede Form des wirklichen Krebses (mit alleiniger Aus- 
nahme des Hautkrebses) berechtiget im Allgemeinen, das damit 
behaftete Individuum für unheilbar zu erklären. Sollte ein 
anscheinend heilbarer Hautkrebs, wie derselbe so häufig an 
Wangen, Nasenflügeln, Augenliedern und Lippen vorkömmt, 
nach wiederholter Ausrottung wiederkehren, rasch wuchern oder 
schon vor dem Versuche einer Operation einen solchen Umfang
	        
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