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erreicht haben, daß eine kunstgemäße Wegnahme nicht möglich
wäre, so ist ein solcher Haut- oder Lippenkrebs einem Wahren
gleich zu achten. Die Punkte, auf welche es bei Bestimmung
des höheren oder niederen Grades der Aufnahmswürdigkeit an-
kommt, sind folgende: 1) der anatomische Sitz des Krebses (Ge-
sichtskrebs, Mutterkrebs, Mastdarmkrebs, Brustkrebs, Krebs der
Schilddrüse oder anderer Halsdrüsen, Krebs der männlichen
Geschlechtstheile und Krebs der Gliedmassen); 2) räumliche
Ausdehnung; je größer eine solche Afterbildung ist, je mehr sie
durch ihren Umfang, Schwere, Lage u. A. andere Theile in
ihren Verrichtungen beeinträchtiget, um so würdiger ist der damit
behaftete Unglückliche der Aufnahme; 3) Stadium; ein aufge-
brochner, in Verschwärung übergegangener Krebs bedingt eine
größere Aufnahmsbedürftigkeit als ein unter der Hautdecke ver-
borgener; 4) Anzahl; unter gleichen Umständen begründet eine
größere Menge von Krebs-Ablagerungen an verschiedenen Stellen
des Körpers den Vorzug.
b. Veraltete eingewurzelte Lustseuche.
Dazu gehören alle secundären und tertiären Formen der
Lustseuche, welche durch keine vorausgegangene methodische Be-
handlung zur Heilung gebracht werden konnten, insbesondere 1)
Zerstörung im Gesichte, namentlich an der Nase, 2) geschwürige
Zerstörung des Gaumens und Rachens, 3) Verschwärungen und
Fistelbildungen in den weiblichen Geschlechtstheilen mit oder
ohne Theilnahme des Mastdarmes und der Blase, 4) große
Geschwüre mit syphilitischer Flechte gepaart.
c. Aussatz.
Je bedeutender die Ausdehnung des Aussatzes auf der
Hautfläche, besonders des Kopfes, des Gesichtes, des Rumpfes
ist, um so dringender erheischt derselbe die Aufnahme in die
Anstalt.
d. Harn-Fisteln.
Hiebei ist zu berücksichtigen: 1) die Art der Fisteln: a) Mafst-
darm-, Harnblasen= und Scheiden-Fisteln, b) Scheiden-Blasen-
Fisteln, c) Mastdarm-Blasen-Fisteln, d) Blasen-Fisteln, e) Harn-
röhren-Fisteln; 2) das Geschlecht: Weiber haben den Vorzug
vor Männern, weil sich bei ihnen kein zweckmäßiger Harn-
behälter anbringen läßt.
e) Nicht operirbare Knochen-Krankheiten.
Hierher gehören einestheils große Knochenkrebse, besonders