Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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heißt, innerhalb der ersten Hälfte des Werthes der 
Realitaͤten und assekurirten Gebäude, 
c. als ordentliche Wirthschafter eine regelmäßige Zahlung 
der Zinsen gewärtigen lassen. 
3) Anlehenskapitalien können aus jener Dotationssumme 
nicht unter dem Betrag von Ein Hundert Gulden, und nicht 
über den Betrag von Dreihundert von einem und demselben 
Grundbesitzer entnommen werden; 
4) die Bestreitung sämmtlicher bei den Hypothekenämtern 
erwachsenden Kosten liegt den Anlehensaufnehmern ob; 
5) die Schuldner haben die Anlehen mit vier vom Hun- 
dert in halbjährigen Fristen zu verzinsen; 
6) die Heimzahlung hat nach halbjähriger Zuvoraufkündigung, 
welche jedem Theile freisteht, zu geschehen; sie wird von der 
Anstalt nur dann gefordert werden, wenn erhebliche Rücksichten 
solche erheischen, besonders, wenn die Schuldner mit der Zinsen- 
zahlung nicht gehörig einhalten; 
7) die Kreisregierungen, Kammern des Innern, haben die 
Anlehensgesuche zu instruiren, und an das Staatsministerium 
des Innern zum obersten Kirchen= und Schulrathe einzusenden, 
und zwar für die erste Ausleihe, welche Wir Unserer Geneh- 
migung vorbehalten, binnen sechs Wochen; 
8) die Zinsen sind an die betreffenden Kreisregierungen, 
Kammern des Innern, zu zahlen, und von diesen an die König- 
liche Regierung des Isarkreises, K. d. J., zu liefern. 
III. 
Mit dem Ertrage der Zinsen von diesen Dotationsquoten 
sollen Zöglinge frei für Wohnung, Kost, Erziehung und Unter- 
richt in der Blindenanstalt unterhalten werden. 
IV 
Den Ueberschuß der Einnahme über nebenbezeichneten Auf- 
wand werden Wir nach Umständen zur Bekleidung sehr bedürf- 
tiger Zöglinge oder zur Dotation weiterer Freiplätze verwen- 
den lassen. v 
Die Zahl solcher Freiplätze bestimmen Wir vor der Hand 
auf Zehn. v 
Nur Inländer, deren Armuth und Hilfsbedürftigkeit nach- 
gewiesen ist, haben Anspruch auf dergleichen Freiplätze.
	        
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