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8. 138.
Stistungsurkunde Seiner Majestät des Koͤnigs Ludwig von Bayern
für die neu zu gründende Blinden-Beschäftigungs-Anstalt vom
25. August 1836.
K 4.
Wir haben in Erwägung des traurigen Schicksals, welchem
die Blinden selbst nach Vollendung ihres Unterrichtes wegen
Mangel eines selbstständigen, ihre Subsistenz sichernden Erwerbs
preisgegeben sind, beschlossen, der von Uns unterm 22. Sept.
1826 gegründeten Blinden-Erziehungsanstalt durch Hinzufügung
einer Blindenbeschäftigungsanstalt eine wohlthätigere Ausdehnung
zu geben, und bewilligen zur Begründung der letzteren Einhun-
dert tausend Gulden aus Unserer Cabinetskasse unter nachstehen-
den Bestimmungen:
J.
Diese Summe von Einhundert tausend Gulden, wovon die
eine Hälfte mit fünfzigtausend Gulden noch in diesem Verwal-
tungs= Jahre auf einmal, die andere aber in der ersten Hälfte
des nächsten Verwaltungsjahres in gleichen Monatsraten aus-
bezahlt werden wird, soll als ewiges Stiftungskapital der Blin-
den-Beschäftigungsanstalt gehören, und Wir überweisen hiemit
diese Einhunderttausend Gulden der gedachten Anstalt zum vollen
Eigenthum feierlich und rechtsförmlich.
II.
Mit dem Ertrage der Zinsen von diesem Dotationskapitale
und den anderen Einnahmen der Blinden-Beschäftigungsanstalt,
worunter auch der Selbsterwerb derselben zu begreifen, sollen
die darin aufsgenommenen Individuen freie Wohnung, Unter-
richt und Verpflegung erhalten.
III.
Den Ueberschuß der Einnahmen über den nöthigen Auf-
wand werden Wir zur Dotation weiterer Freiplätze verwen-
den lassen.
IV.
Die Zahl solcher Freiplätze bestimmen Wir für Individuen
beiderlei Geschlechts vorderhand auf vierzehn.
V.
In der Regel haben nur Inländer, deren Armuth und
Unterrichtsfähigkeit nachgewiesen ist, Aussicht auf dergleichen