Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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8. 138. 
Stistungsurkunde Seiner Majestät des Koͤnigs Ludwig von Bayern 
für die neu zu gründende Blinden-Beschäftigungs-Anstalt vom 
25. August 1836. 
K 4. 
Wir haben in Erwägung des traurigen Schicksals, welchem 
die Blinden selbst nach Vollendung ihres Unterrichtes wegen 
Mangel eines selbstständigen, ihre Subsistenz sichernden Erwerbs 
preisgegeben sind, beschlossen, der von Uns unterm 22. Sept. 
1826 gegründeten Blinden-Erziehungsanstalt durch Hinzufügung 
einer Blindenbeschäftigungsanstalt eine wohlthätigere Ausdehnung 
zu geben, und bewilligen zur Begründung der letzteren Einhun- 
dert tausend Gulden aus Unserer Cabinetskasse unter nachstehen- 
den Bestimmungen: 
J. 
Diese Summe von Einhundert tausend Gulden, wovon die 
eine Hälfte mit fünfzigtausend Gulden noch in diesem Verwal- 
tungs= Jahre auf einmal, die andere aber in der ersten Hälfte 
des nächsten Verwaltungsjahres in gleichen Monatsraten aus- 
bezahlt werden wird, soll als ewiges Stiftungskapital der Blin- 
den-Beschäftigungsanstalt gehören, und Wir überweisen hiemit 
diese Einhunderttausend Gulden der gedachten Anstalt zum vollen 
Eigenthum feierlich und rechtsförmlich. 
II. 
Mit dem Ertrage der Zinsen von diesem Dotationskapitale 
und den anderen Einnahmen der Blinden-Beschäftigungsanstalt, 
worunter auch der Selbsterwerb derselben zu begreifen, sollen 
die darin aufsgenommenen Individuen freie Wohnung, Unter- 
richt und Verpflegung erhalten. 
III. 
Den Ueberschuß der Einnahmen über den nöthigen Auf- 
wand werden Wir zur Dotation weiterer Freiplätze verwen- 
den lassen. 
IV. 
Die Zahl solcher Freiplätze bestimmen Wir für Individuen 
beiderlei Geschlechts vorderhand auf vierzehn. 
V. 
In der Regel haben nur Inländer, deren Armuth und 
Unterrichtsfähigkeit nachgewiesen ist, Aussicht auf dergleichen
	        
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